Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 361, BStBl 1955 III S. 338) darin bei, daß Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Geldstrafe festgesetzt worden ist, im Betrieb begangen wurde.

Unter das Abzugsverbot fallen auch Geldbußen, die auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 festgesetzt worden sind.

Wenn die Strafe gegen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft festgesetzt ist, darf der Gewinn der Gesellschaft dadurch nicht gemindert werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 6; StAnpG § 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Der persönlich haftende Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Bfin.) ist durch Unterwerfungsverhandlung vom 23. Januar 1952 von der Devisenüberwachungsstelle der Oberfinanzdirektion wegen devisenrechtlicher Verstöße rechtskräftig mit einer Geldbuße von 8000 DM bestraft worden. Die Zuwiderhandlungen hatte er bei der Abwicklung von Geschäften der Bfin. mit ausländischen Kunden begangen. Die Bfin. bildete zum 31. Dezember 1951 zu Lasten des Gewinns eine Rückstellung von 8000 DM, die das Finanzamt nicht anerkannte. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte aus: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 361, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 338) könnten Geldstrafen steuerlich weder als Betriebsausgaben (Werbungskosten) noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Diese Grundsätze würden nicht nur bei kriminellen Strafen gelten, sondern müßten auch angewendet werden, wenn Verwaltungsbehörden wegen Ordnungswidrigkeiten Geldstrafen oder Geldbußen festgesetzt hätten. Der Strafzweck sei in allen Fällen gleich. Die Behauptung der Bfin., die Schuld an den Devisenvergehen treffe nicht ihren Gesellschafter, sondern die Bank, die ihn falsch beraten habe, greife nicht durch. Die Steuergerichte könnten nicht Straffestsetzungen anderer Behörden auf ihre Richtigkeit nachprüfen. Das offenbar nur geringe Verschulden des Gesellschafters sei bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird gerügt, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U auch auf Geldbußen, die wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Wirtschaftsrechts festgesetzt worden seien, übertragen. Geldbußen, die nach dem Wirtschaftsstrafrecht verhängt würden, seien ihrer Natur nach von kriminellen Strafen verschieden. Das ergebe sich schon daraus, daß sie auch gegen Gesellschaften festgesetzt werden könnten. In solchen Fällen seien sie notwendige Betriebsausgaben, weil Gesellschaften begrifflich kein Privatleben haben könnten. Die Bfin. stützt ihre Rechtsauffassung vor allem auf Hein ("Der Betrieb" 1956 S. 756). Die Devisenverstöße, derentwegen der Gesellschafter bestraft worden sei, hingen ausschließlich mit dem Betrieb zusammen. Die Bank, die die Hauptschuld treffe, habe den entstandenen Schaden inzwischen in Form von Zinsvergütungen teilweise wieder gutgemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Wenn auch im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U "Geldbußen" wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafrecht nicht besonders erwähnt sind, so entsprechen doch die Ordnungsstrafen wegen Wirtschaftsvergehen, auf die das Urteil eingegangen ist, im allgemeinen den Geldbußen. Die Entscheidung hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, die im Urteil VI 175/39 vom 8. März 1939 (Slg. Bd. 46 S. 236, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 507) die bis dahin übliche Unterscheidung zwischen kriminellen Strafen nach dem gemeinen Strafrecht und Ordnungsstrafen wegen Wirtschaftsvergehen aufgegeben hatte. Das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 12/47 vom 24. Oktober 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 1 zu § 4 des Einkommensteuergesetzes) setzte diese Rechtsprechung fort.

In der Entscheidung IV 373/54 U tritt der früher betonte Gedanke, daß strafbare Handlungen nicht den Betrieb, sondern den privaten Lebensbereich des Täters angingen, auch wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Betrieb stünden, zurück. Dafür wird der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung in den Vordergrund gestellt. Die Entscheidung geht davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Strafgesetze und die Steuergesetze erläßt, die Auslegung aufeinander abgestimmt wissen will und deshalb nicht wollen kann, daß Geldstrafen mittelbar dadurch gemildert oder gar aufgehoben werden, daß ihre Einrichtung zu einer Steuersenkung führt. Das würde dem Strafzweck widersprechen. Die Strafe wird dem Täter als übel auferlegt, weil er das Gemeinwohl geschädigt oder gefährdet hat. Der Gesetzgeber kann nicht wollen, daß der Täter auf den Steuerfiskus und die anderen Staatsbürger, deren Interessen er durch sein Verhalten gefährdet hat, einen Teil der Strafe durch Verminderung der Steuereinnahmen abwälzt. Schließlich ist es mit der Idee der Strafe nicht zu vereinbaren, ihre Auswirkungen von der Höhe des Einkommens des Täters abhängig zu machen. Denn läßt man den steuerlichen Abzug zu, so wird ein Bestrafter mit hohem Einkommen einen größeren Teil der Strafe abwälzen als ein anderer mit geringerem Einkommen.

Es ist der Bfin. zuzugeben, daß Ordnungswidrigkeiten in mancher Hinsicht anders behandelt werden als Straftaten des gemeinen Strafrechts, indem z. B. zu ihrer Verfolgung die Verwaltungsbehörden zuständig sind und die Bestrafung nicht im Strafregister vermerkt wird. Richtig ist auch, daß ihr sittlicher Unwert in den Augen der öffentlichkeit oft weniger groß ist als bei Straftaten des gemeinen Strafrechts. Aber diese Unterschiede rechtfertigen keine verschiedene Behandlung. Was insbesondere den sogenannten Unrechtsgehalt angeht, so ist er auch bei den kriminellen Straftaten keineswegs gleich. Wollte man auf das schwer faßbare Merkmal des sittlichen Unwerts abstellen, so müßte auch bei den kriminellen Strafen unterschieden werden. Eine Prüfung auf den Unrechtsgehalt müßte schließlich dazu führen, daß die Steuerbehörden Strafurteile und Straffestsetzungen auf ihre sachliche Richtigkeit und Angemessenheit nachprüften. Das hat das Finanzgericht mit Recht abgelehnt. Bei der steuerlichen Beurteilung kann nur maßgebend sein, ob ein vom Gesetz unter Strafe gestellter Verstoß gegen das Gemeinwohl vorliegt. Die Steuerbehörden müssen ein Straferkenntnis so, wie es rechtskräftig geworden ist, ihrer Beurteilung zugrunde legen.

Die Bfin. sieht Wirtschaftsvergehen, die mit Geldbußen belegt werden, als geringfügig an und will sie in den Kreis des typischen Betriebsrisikos einbeziehen mit der Folge, daß Geldbußen wie alle durch den Betrieb veranlaßten Aufwendungen als Betriebsausgaben (ß 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) abzugsfähig sind. Wie erwähnt, kann es auf die Erheblichkeit einer Straftat und das Maß der Schuld nicht ankommen. Im übrigen trifft es aber auch nicht zu, daß Wirtschaftsvergehen in den Kreis des typischen Betriebsrisikos gehören. Der Gesellschafter der Bfin. ist wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 bestraft worden. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Wirtschaftsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es enthält im ersten Abschnitt Tatbestände von Wirtschaftsstraftaten und im dritten Abschnitt Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten. Die im zweiten Abschnitt aufgeführten Zuwiderhandlungen können nach § 6 Wirtschaftsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein. Wirtschaftsstraftaten sind sie, wenn sie das Interesse des Staates an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung verletzen und die Einstellung des Täters besonders negativ ist oder die Auswirkungen der Tat besonders erheblich sind. Andernfalls sind sie Ordnungswidrigkeiten. Auch die Ordnungswidrigkeiten sind aber Handlungen, die den Bestand der Wirtschaftsordnung berühren. Sie setzen ein Verschulden des Täters voraus. Denn gemäß § 31 bleibt straffrei, wer in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat. Nach § 59 StGB schließt nur der Irrtum über außerstrafrechtliche Normen die Schuld aus. Nach § 31 führt darüber hinaus jeder Irrtum des Täters über das Bestehen und die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift zur Straffreiheit, gleichviel, ob es sich um eine außerstrafrechtliche oder strafrechtliche Norm handelt (vgl. Rahn-Grimsinski, Wirtschaftsstrafgesetz, 1950, Anm. 3 zu § 31). Bei Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung kann gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes eine schriftliche Verwarnung erteilt werden. Die Strafbehörden haben es also in der Hand, von der Festsetzung einer Geldbuße abzusehen, wenn sie die Schuld des Täters für gering und die Folgen der Tat für unbedeutend halten. Setzen sie eine Geldbuße fest, so müssen sie zuvor geprüft haben, ob der Täter sich nicht in einem unverschuldeten Irrtum befunden hat und die Tat nicht nur geringfügig war. Unter diesen Umständen ist es nicht angebracht, Handlungen, die schuldhaft gegen die wirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit gerichtet waren, zu bagatellisieren. Bei Zuwiderhandlungen des Wirtschaftsstrafrechts verbieten die obenerwähnten grundsätzlichen Gedanken über die Idee der Strafe, Geldbußen zum Abzug zuzulassen. Es wäre auch gegenüber den Unternehmern, die sich gewissenhaft an die Wirtschaftsgesetze halten - und das ist die weit überwiegende Mehrheit -, nicht zu vertreten, wenn ihre Konkurrenten, die es weniger genau nehmen und sich dadurch wirtschaftliche Vorteile verschaffen, nicht die vollen Folgen ihres gesetzwidrigen Verhaltens selbst tragen müßten.

Die Bfin. stützt sich für ihre Auffassung insbesondere auf § 23, wonach Geldbußen auch gegen juristische Personen und Handelsgesellschaften festgesetzt werden können, wenn in ihrem Betrieb Zuwiderhandlungen, die durch das Wirtschaftsstrafgesetz unter Strafe gestellt sind, begangen werden und die Inhaber oder Leiter nicht nachweisen, daß sie die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet haben, um die Zuwiderhandlungen zu verhüten. Sie meint, daß bei juristischen Personen die Geldbußen auf jeden Fall abgesetzt werden müßten. Dann sei es aber nicht gerechtfertigt, natürliche Personen anders zu behandeln. § 23 trägt die überschrift "Verletzung der Aufsichtspflicht". Die Strafgerichte haben entschieden, daß für den Bereich des Devisenstrafrechts auch juristische Personen Mittäter bei strafbaren Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 723/52 vom 27. Oktober 1953, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bd. 5 S. 28, "Der Betrieb" 1953 S. 991). Das gilt auch für das Bußgeldverfahren (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht. Devisen-Rundschau 1954 S. 72, und die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1953 erwähnten Urteile des Oberlandesgerichts Freiburg und des Kammergerichts). Dann besteht aber kein Anlaß, die gegen juristische Personen festgesetzten Geldstrafen und Geldbußen anders zu behandeln als bei natürlichen Personen. Auch juristische Personen können deshalb gegen sie festgesetzte Geldstrafen und Geldbußen wegen Wirtschaftszuwiderhandlungen nicht gewinnmindernd absetzen. Wollte man aber § 23 nur als Haftungstatbestand ansehen, so ist das Ergebnis nicht anders. Die obenerwähnten allgemeinen Gedanken über die Idee der Strafe und den einheitlichen Aufbau der Rechtsordnung schließen auch aus, bei Kapitalgesellschaften Geldstrafen und Geldbußen wegen Wirtschaftszuwiderhandlungen gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Bfin. wiederholt das Argument, es sei widerspruchsvoll, betriebliche Gewinne aus strafbaren Handlungen zu versteuern, Geldstrafen aber, die damit zusammenhingen, nicht zum Abzug zuzulassen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U hat bereits zu diesem Einwand Stellung genommen. Nach § 5 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) wird durch ein strafbares oder unsittliches Verhalten die Besteuerung nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Steuerrechts und der allgemeinen überlegung, daß Steuerpflichtige, die im Rahmen der Einkunftsarten des EStG durch strafbare oder unsittliche Handlungen Einkünfte erzielen, nicht besser stehen dürfen als Steuerpflichtige, die legal und anständig handeln. Dieser Gedanke führt aber nicht etwa dazu, daß Geldstrafen, die wegen dieser strafbaren Handlungen festgesetzt werden, als Betriebsausgaben anerkannt werden müssen. Denn dann müßte man sogar Geldstrafen, z. B. wegen Betrugs, Hehlerei usw. zum Abzug zulassen, wenn solche strafbaren Handlungen im Betrieb begangen worden sind. Daran denkt niemand. Dem Abzug von Geldstrafen und Geldbußen stehen entscheidend die Erwägungen über den Strafzweck und die Einheit der Rechtsordnung entgegen.

Die Bfin. hat die Frage aufgeworfen, ob der Schadenersatz, den sie oder ihr Gesellschafter von der Bank erhalten habe, zu den Betriebseinnahmen gehört. Es fehlen bisher tatsächliche Feststellungen, ob und in welcher Form die Bank Schadenersatz geleistet hat. Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil die behaupteten Schadenersatzleistungen nicht in das Streitjahr 1951 fallen. Mit dem Rechtsproblem haben sich die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 183/35 vom 17. April 1935, RStBl 1935 S. 1206 (Verteidigungskosten werden einem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber ersetzt), und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 547/56 U vom 7. Februar 1957, Slg. Bd. 64 S. 425, BStBl 1957 III S. 160 (einem Gewerbetreibenden ersetzt ein unbekannter Mittäter eine wegen Schmuggelns auferlegte Geldstrafe zum Teil), befaßt.

Nach allem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408866

BStBl III 1957, 415

BFHE 65, 471

BB 1957, 1209

DB 1957, 1167

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