Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Verfügung, mit der eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgehoben wird, ist der Einspruch gegeben.

2. Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die vor dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs – GZT – (1. Juli 1968) zugestellt worden und daher mit dem Inkrafttreten des GZT außer Kraft getreten ist, konnte mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden.

 

Normenkette

AO § 94 Abs. 1 Nr. 1, § 229 Nr. 9, § 232 Abs. 1; ZG § 23 Abs. 3; AZO § 31; EWGV 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABlEG Nr. L 172 S. 1)

 

Tatbestand

Die Klägerin hat mit Antrag vom 1. September 1965 um eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über „ungebleichten Buchenhalbzellstoff” mit Ursprungsland Dänemark gebeten, der als Rohstoff zur Herstellung von Wellpapier, Schrenzpapier, Karton etc. verwendet werden soll. In ihrer vZTA vom 16. September 1966 wies die Oberfinanzdirektion (OFD) die Ware der Tarifstelle 47.01 – B – I – s des Deutschen Zolltarifs (DZT) zu. Mit Bescheid vom 20. Juni 1968 hob die OFD die vZTA auf.

Der gegen die Aufhebung der vZTA erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird beantragt, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid vom 20. Juni 1968 aufzuheben.

Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß die vZTA zu Recht aufgehoben worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung kann eine vZTA zurückgenommen oder geändert werden, da sie eine Verfügung der in § 229 AO bezeichneten Art ist (vgl. Nr. 9 a.a.O.). Wenn in dem zu § 23 ZG ergangenen § 31 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) gesagt ist, daß die OFD die vZTA schriftlich ändern oder aufheben kann, so gibt das nur den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wieder.

Gegen den Bescheid der OFD vom 20. Juni 1968, mit dem die vZTA vom 16. September 1966 aufgehoben wurde, war der Einspruch gegeben. Aus dem Wortlaut des § 229 AO könnte zwar gefolgert werden, daß der Einspruch nur gegen eine vZTA, nicht aber gegen deren Aufhebung eingelegt werden könnte. Das würde bedeuten, daß gegen die Aufhebung einer vZTA gemäß § 230 AO nur die Beschwerde gegeben wäre. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß der Einspruch, der gegen eine vZTA gegeben ist, auch gegen eine Verfügung möglich sein muß, mit der eine vZTA aufgehoben wird. Denn die Aufhebung einer vZTA greift in gleicher Weise in die Rechtssphäre des Steuerpflichtigen ein wie die vorher erteilte vZTA selbst. Die vZTA ist ein Bescheid besonderer Art, der dem Zollbeteiligten Gewißheit über die Zollbehandlung einer Ware bei künftigen Einfuhren gibt. Sie enthält die Feststellung der gegenwärtigen Rechtslage mit Bindungswirkung für die Verwaltung im Rahmen des § 23 ZG. Gibt die vZTA die Rechtslage entsprechend wieder und ist sie somit rechtmäßig, so ist ihre Aufhebung nicht Rechtens. Daraus ergibt sich aber, daß dem Betroffenen auch gegen die Aufhebung einer vZTA der Einspruch zur Verfügung stehen muß. Der Senat folgert dies auch aus § 232 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift können Verfügungen, die unanfechtbare Verfügungen der in § 229 AO bezeichneten Art ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, d. h. ebenfalls mit dem Einspruch. Kann aber eine Änderung einer solchen Verfügung schon mit dem Einspruch angefochten werden, dann muß das erst recht für ihre Aufhebung gelten, die ja die weiteste Form einer Änderung darstellt.

Der Aufhebungsbescheid vom 20. Juni 1968 ist am 27. Juni 1968 abgesandt worden. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, hier also am 30. Juni 1968.

Die vZTA wäre, wenn sie nicht zuvor aufgehoben worden wäre, durch das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) am 1. Juli 1968 aufgrund der unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 950/68 – VO (EWG) 950/68 – des Rates vom 28. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 172 S. 1, BZBl 1968, 772) mit Ablauf des 30. Juni 1968 außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 3 ZG). Denn die in ihr angewandten Rechtsvorschriften sind insoweit geändert worden, als für die betreffende Ware nicht mehr der vom deutschen Gesetzgeber festgelegte DZT gilt (vgl. auch Zolltarif-Verordnung – Deutscher Zolltarif 1968 – vom 29. Juni 1968 –, BGBl II 1968, 541, BZBl 1968, 523).

Der Einspruch ist erst am 29. Juli 1968 bei der OFD eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die vZTA bereits außer Kraft getreten gewesen wäre, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden wäre. Er hätte also, da er gegen eine gegenstandslos gewordene Aufhebungsverfügung gerichtet war, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen werden müssen.

Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahren entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids vom 20. Juni 1968 auf Antrag der Klägerin) im Einspruchsverfahren möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, daß der Bescheid vom 20. Juni 1968, wie erwähnt, nicht während des Einspruchsverfahrens gegenstandslos geworden ist, sondern sich schon vor Einlegung des Einspruchs erledigt hatte.

Da sonach die Klägerin mit ihrem Einspruch im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte, war die Klage abzuweisen, ohne daß es möglich war, auf das sachliche Vorbringen der Parteien einzugehen. Will die Klägerin in absehbarer Zeit die Tariffrage entschieden haben, bleibt ihr nur übrig, eine neue vZTA zu beantragen und die Sache ggf. im Wege der Sprungklage an den Bundesfinanzhof zu bringen, sofern sie es nicht vorzieht, das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der einzelnen Steuerbescheide, die sie angefochten haben will, oder jedenfalls ein Rechtsmittelverfahren als Musterfall fortzuführen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514650

BFHE 1973, 330

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