Leitsatz (amtlich)

Bei Abschluß von Kost- oder Pensionsgeschäften über Wertpapiere mit steuerbefreiten Zinsen stehen die Zinsen aus den in Kost oder Pension gegebenen Wertpapieren grundsätzlich demjenigen zu, der bürgerlich-rechtlich Eigentümer der übertragenen Wertpapiere ist.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1; EStG §§ 2, 3a; StAnpG § 11

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine öffentlich-rechtliche Sparkasse - für einen Betrag von 20 833 DM die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 3a EStG in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin übernahm durch Vertrag vom 16. Dezember 1965 von der (BA) Wertpapiere (Pfandbriefe) im Gesamtnennbetrag von 15 Millionen DM zum Kurse von 100 v. H. In dem Vertrag war vereinbart, daß die BA berechtigt und verpflichtet sei, die Wertpapiere nach einem Jahr am 20. Dezember 1966 zum Kurse von 100 v. H. netto zurückzuerwerben. Außerdem hatte die Klägerin im Fall eines beabsichtigten Verkaufs der Wertpapiere an Dritte vor diesem Termin die Papiere der BA zum Kurse von 100 v. H. anzubieten. Für den Fall, daß die Forderungen aus den Pfandbriefen zum Teil vor dem 20. Dezember 1966 fällig werden würden, hatte die BA die Papiere vor Rückzahlung durch den Emittenten zurückzukaufen und der Klägerin an ihrer Statt - soweit möglich - Wertpapiere in gleicher Höhe und mit gleicher Verzinsung zu verkaufen. Die Wertpapiere und die zugehörigen Zinsscheine wurden von der Klägerin in Eigenverwahrung genommen. Vereinbarungsgemäß verkaufte die Klägerin die Papiere am 20. Dezember 1966 wieder an die BA zurück.

Für die im Veranlagungszeitraum 1965 der Klägerin aus den Wertpapieren zugeflossenen Zinsen in Höhe von 20 833 DM versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) bei der endgültigen Veranlagung der Klägerin für das Streitjahr 1965 die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 3a EStG, da diese Erträge seiner Ansicht nach weiterhin der BA als der wirtschaftlichen Inhaberin der Einkommensquelle zuzurechnen seien. Einspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in den EFG 1971, 42 veröffentlicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Körperschaftsteuer 1965 im Ausgangspunkt auf 1 207 290 DM festzusetzen. Zur Begründung läßt sie vortragen:

Zu Unrecht gehe das FG davon aus, daß der Klägerin die Zinsen auf die erworbenen Wertpapiere nur dann zuzurechnen seien, wenn dies auch für die Wertpapiere selbst gelte. Was die Zurechnung der letzteren betreffe, so gehe hier die Vorschrift des § 5 Satz 1 EStG der des § 11 StAnpG vor. Aber auch wenn man allein auf § 11 StAnpG abstelle, so habe das Steuerrecht an die vom Steuerpflichtigen ernsthaft geschaffenen bürgerlichrechtlichen Verhältnisse anzuknüpfen (Urteil des BFH vom 11. Mai 1962 VI 55/61 U, BFHE 75, 112, BStBl III 1962, 310; Urteil des BVerfG vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BStBl I 1962, 500). Diese erwiesen die Klägerin, nicht die BA, als die - auch - wirtschaftliche Eigentümerin der Wertpapiere. - Die Auffassung des FG, daß es sich im Streitfalle um ein speziell gesichertes Geldgeschäft gehandelt habe, bei dem in der der Klägerin möglichen unmittelbaren Vereinnahmung der Zinsen aus den Wertpapieren nur eine vereinfachte Abrechnung der ihr zustehenden Kreditzinsen zu sehen sei, tue dem gegebenen Sachverhalt Gewalt an. Die BA als die Hereingeberin der Wertpapiere sei überliquide und schon aus diesem Grunde nicht auf eine Darlehnsaufnahme angewiesen gewesen; die Klägerin sei an der Hingabe eines Darlehens - zumal zu einem Zinssatz von 5 v. H. - nicht interessiert gewesen. Sie sei zum Ankauf der Papiere allein durch Gründe der Bilanzoptik und zugleich der Erzielung einer möglichst hohen Rendite veranlaßt worden. - Auch nach den vom FG zitierten Richtlinien über die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 22. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 161 vom 29. August 1968) habe in Fällen wie dem vorliegenden derjenige die Wertpapiere zu bilanzieren, dem das wirtschaftliche Eigentum an ihnen zustehe, d. h. die Klägerin (Hinweis u. a. auf Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Tz. 31 zu § 149 AktG).

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es macht sich in seinen Ausführungen im wesentlichen die Argumente der angefochtenen Entscheidung zu eigen. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen erwiesen die Transaktion als ein echtes Pensionsgeschäft. Die Verfügungsmöglichkeit der Klägerin sei darüber hinaus durch die Verpflichtung, die Wertpapiere im Falle einer etwa beabsichtigten Veräußerung an Dritte zuvor der BA zum Rückkauf anzubieten, so eingeengt gewesen, daß jede Verfügungsmöglichkeit der Klägerin praktisch beseitigt gewesen sei. Soweit die tatsächlichen Feststellungen des FG die von ihm gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen nach Ansicht des erkennenden Senats nicht decken sollten, wird mangelnde Sachaufklärung gerügt und Zurückverweisung der Sache an das FG beantragt.

Der dem Verfahren beigetretene BdF hat ausgeführt, daß - nach den gegebenenfalls zu ergänzenden tatsächlichen Feststellungen des FG - die Transaktion lediglich eine formalrechtliche Übertragung der Wertpapiere beinhalte ohne den ernstlichen Willen der BA, sich wirtschaftlich auf Dauer gesehen der Wertpapiere zu entäußern. Es sei deshalb der Tatbestand des gleichlautenden Ländererlasses vom 10. Oktober 1969 betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Pensionsgeschäften (BStBl 1 1969, 652) zu Buchstabe b) erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweiten Festsetzung der Steuer.

1. Der erkennende Senat stimmt dem FA darin zu, daß er hinsichtlich des vom FG als Tatbestand festgestellten Sachverhalts gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Dies gilt im vorliegenden Streitfalle um so mehr, als dieser Tatbestand von der Klägerin weder hinsichtlich seines Inhalts noch hinsichtlich seines Zustandekommens in Frage gestellt oder angegriffen worden ist.

2. Das FG hat den von ihm festgestellten Tatbestand als "ein sogenanntes echtes Pensionsgeschäft" gewertet. Pensionsgeschäfte sind in der Regel wirtschaftliche Pfandgeschäfte, die in der Rechtsform von Kauf und Rückkauf abgewickelt werden; dabei hat die Rückübertragung der in Pension genommenen Wertpapiere durch den Pensionsnehmer zu einem festgesetzten Zeitpunkt, bei Erstreckung über mehrere Jahre nach einem festgesetzten Plan, stets jedoch zu einem bestimmten (dem bei Hereinnahme gezahlten oder einem anderen im voraus vereinbarten) Preis zu erfolgen.

Die Bilanzierung der übertragenen Wertpapiere beim Pensionsgeber oder beim Pensionsnehmer richtet sich nach den Modalitäten des einzelnen Pensionsgeschäfts; je stärker diese die Übertragung der Wertpapiere als Besicherung des Grundgeschäfts erweisen, um so mehr spricht für ihren Bilanzausweis beim Pensionsgeber (vgl. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Auflg.; Feldbausch, Handbuch der Bankpraxis, 2. Auflg.; Müller-Löffelholz, Banklexikon, 6. Auflg., sämtlich zum Stichwort "Pensionsgeschäfte").

a) Bürgerlich-rechtlich erweist in jedem Falle das Pensionsgeschäft den Pensionsnehmer als den rechtlichen Eigentümer der in Pension genommenen Wertpapiere, gleichgültig, ob die Übertragung der Papiere an ihn wirtschaftlich den Charakter einer Pfandbestellung hatte. Dem Pensionsgeber steht im Konkurs des Pensionsnehmers ein Aussonderungsrecht nicht zu. Damit zeigt das Pensionsgeschäft die gleichen Züge wie das Kostgeschäft (Reportgeschäft im Termingeschäft mit Wertpapieren), bei dem der volle Wert der unter der Verpflichtung der Rückübertragung an den Darlehnsgeber verkauften Wertpapiere beliehen wird, gleichwohl aber rechtlich das Eigentum an den Papieren auf den Darlehnsgeber übergeht (vgl. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld, Bank- und Börsenwesen, 3. Auflg., zum Stichwort "Termingeschäft").

b) Entscheidend für die Frage, wem die Zinsen aus den in Pension (oder Kost) gegebenen Wertpapieren zufließen, ist grundsätzlich das bürgerlich-rechtliche Eigentum an den Papieren. Pfandbriefe sind Inhaberpapiere, bei denen Gläubiger der vom Aussteller versprochenen Leistung, d. h. auch der Zinsen, der berechtigte Inhaber des Papiers ist (§ 793 BGB). Das war im vorliegenden Streitfall die Klägerin.

Auch das FA hat den Zufluß der Zinsen aus den Wertpapieren bei der Klägerin nicht in Abrede gestellt, will ihn jedoch so verstanden wissen, als ob diese Zinsen wirtschaftlich gesehen der BA als der Pensionsgeberin zustünden und der Klägerin lediglich zwecks vereinfachter Abrechnung der ihr zustehenden Darlehnszinsen, belassen worden seien. Dem kann der erkennende Senat nicht zustimmen. Da es für die Frage des Zufließens der Zinsen nicht darauf ankommt, wer - der Pensionsgeber oder der Pensionsnehmer - die Wertpapiere zu bilanzieron hat, spielt auch die Frage nach der Zurechnung (§ 11 StAnpG) für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle. Da die der Klägerin zugeflossenen Zinsen gemäß § 3a Abs. 1 Ziff. 1 EStG steuerfrei sind, entfällt eine Versteuerung der Zinsen durch sie.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70559

BStBl II 1973, 759

BFHE 1973, 518

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge