Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur bilanzmäßigen Behandlung einer Verpflichtung, die der Ausschaltung des Wettbewerbes dient. EStG §§ 4, 5.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Bfin. in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1954 zu Recht einen Betrag von 14/15 von Y DM passiviert hat.

Die Bfin. betrieb bis Mitte 1949 einen Verlag von Filmprogrammen. Wegen mangelnder Rentabilität überließ sie dieses Geschäft durch Vertrag vom 7. Juli 1949 mit Wirkung ab 1. Juli 1949 dem Film-Verlag X. Als Gegenleistung sollte sie in der Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. Dezember 1950 für jedes verkaufte Programmheft einen Betrag von 1 Pf und vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1968 von 1/3 bzw. 1/2 Pf als sogenannte Umsatzbeteiligung erhalten. Auf Grund dieser Vereinbarung leistete der Film-Verlag X. in den Jahren II/1949 bis 1953 Zahlungen von insgesamt ca. X DM. Sie wurden jeweils in den Jahren ihres Zuflusses als Ertrag behandelt und versteuert. Auf Drängen des Film-Verlags X. kam es im Dezember 1953 zu einem Nachtragsvertrag. Darin wurde vereinbart, daß die Umsatzbeteiligung mit Wirkung ab 1. Januar 1954 für die Dauer der restlichen Vertragszeit (bis 31. Dezember 1968) auf einen festen Betrag von jährlich 1/10 von X DM begrenzt werden sollte. Außerdem sollte die Bfin. "für die Aufgabe der weiteren im Vertrag vom 7. Juli 1949 vorgesehenen Ansprüche" einen einmaligen Betrag von Y DM, zahlbar bis 31. Januar 1954, erhalten.

Die Bfin. erhielt diesen Betrag vereinbarungsgemäß im Jahre 1954 ausbezahlt. In ihrer Bilanz auf 31. Dezember 1954 stellte sie unter der Bezeichnung "Anzahlungen von Kunden" 14/15 des Betrages von Y DM als Passivposten ein. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung im Jahre 1956 wurde dieser Passivposten nicht anerkannt und das Einkommen entsprechend erhöht. Gegen den Berichtigungsbescheid des Finanzamts wandte sich die Bfin. mit der Begründung, im Nachtragsvertrag vom 16. Dezember 1953 habe sie auf künftige Einnahmen in Höhe von insgesamt ca. 10 mal Y DM verzichtet und dafür die Entschädigung erhalten. Nach den Grundsätzen der dynamischen Bilanzauffassung sei sie befugt, den vereinnahmten Betrag auf die Zeit bis 31. Dezember 1968 gleichmäßig zu verteilen.

Einspruch und Berufung der Bfin. blieben erfolglos. Das Finanzgericht ging davon aus, daß der strittige Betrag als Ausgleichs- und übergangszahlung für das Jahr 1954 zu beurteilen sei. Es verneinte das Recht zur Verteilung des strittigen Betrags aber auch für den Fall, daß der Betrag für den Ausfall in den Jahren 1954 bis 1968 gezahlt wurde, da am Bilanzstichtag 31. Dezember 1954 keine wirtschaftliche Last für die Zukunft bestanden habe. Die Bfin. habe ihre Gegenleistung, bestehend in dem Verzicht auf eine Umsatzbeteiligung in der bisherigen Höhe, bereits mit dem Abschluß des Zusatzvertrages vom 16. Dezember 1953 erbracht.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren führte die Bfin. ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, die Annahme des Finanzgerichts, daß bei der Bemessung der Entschädigung die durchschnittlichen Erträge der Jahre 1949 bis 1953 eine Rolle gespielt hätten, sei unrichtig. Der Vertrag sei als Ganzes zu betrachten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzamt.

Wäre die Beurteilung der Vorinstanz, durch die Zahlung des strittigen Betrags habe der Ausfall abgegolten werden sollen, der durch die Herabsetzung der Umsatzbeteiligung im Jahre 1954 eingetreten sei, zutreffend, so wäre der gezahlte Betrag allerdings in vollem Umfang als Gewinn des Jahres 1954 zu behandeln. Dieser Würdigung des Finanzgerichts steht jedoch die schon im Einspruchsverfahren vorgebrachte Darstellung der Bfin. gegenüber, die Entschädigung sei für die Jahre 1954 bis 1968 gezahlt worden. Eine Verteilung der Entschädigung auf die restliche Vertragszeit ist zulässig, falls man der Darstellung der Bfin. folgt.

Der Bundesfinanzhof hat wiederholt ausgesprochen, daß nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und der dynamischen Bilanzauffassung Aufwendungen grundsätzlich dem Jahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören und mit dessen Ertrag sie wirtschaftlich zusammenhängen. Dies geschieht durch die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 510/53 U vom 25. August 1955, BStBl 1955 III S. 307, Slg. Bd. 61 S. 284; I 46/57 U vom 13. August 1957, BStBl 1957 III S. 350, Slg. Bd. 65 S. 307; I 290/56 U vom 13. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 331, Slg. Bd. 67 S. 154; IV 222/56 U vom 22. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 333, Slg. Bd. 67 S. 160). Entsprechendes muß umgekehrt für die periodisch zutreffende Abgrenzung von Einnahmen gelten (vgl. die Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 940/34 vom 27. November 1935, Steuer und Wirtschaft 1936 II Nr. 27). Werden Einnahmen erzielt, die wirtschaftlich teilweise zum Ertrag späterer Wirtschaftsjahre gehören, so sind sie durch Bildung eines transitorischen Passivpostens auf die Jahre ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu verteilen.

Der Annahme des Finanzgerichts, der strittige Betrag sei wirtschaftlich als Ausgleichs- und übergangszahlung lediglich für das Jahr 1954 gedacht gewesen, wird man nicht folgen können. Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen vom 16. Dezember 1953 spricht für die Auffassung der Bfin. Die getroffenen Abmachungen müssen nach ihrem wirtschaftlichen Sinn dahin gewürdigt werden, daß die Parteien bei der Umgestaltung noch auf Jahre hinaus laufender Vertragsbeziehungen bei der Bemessung der strittigen Entschädigung nicht so sehr den Ausfall einzelnen Jahres in Betracht gezogen, sondern es vielmehr entscheidend auf die Auswirkungen für die gesamte Vertragszeit abgestellt haben. Es handelt sich wirtschaftlich und rechtlich um eine Vereinbarung zur Ausschaltung des Wettbewerbs. (Siehe zuletzt Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 116/57 U vom 28. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 242, Slg. Bd. 68 S. 633.) Der Verpflichtete ist berechtigt, die durch die Vereinbarung übernommene Last durch einen Passivposten in der Bilanz zu berücksichtigen. In einem solchen Falle kommt auch dem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Rechnungsabgrenzung ausgesprochenen Grundsatz der Vorsicht bei der Bewertung Bedeutung zu. Er gibt dem Kaufmann einen gewissen Spielraum, ob und in welchem Umfang er von einer Rechnungsabgrenzung Gebrauch machen will (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 432/56 U vom 19. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 162, Slg. Bd. 66 S. 414; IV 114/58 vom 2. Juni 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 5 Rechtsspruch 265).

Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung im Einspruchsverfahren an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt hat davon auszugehen, daß in der Bilanz zum 31. Dezember 1954 eine passive Rechnungsabgrenzung von 14/15 von Y DM anzuerkennen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410585

BStBl III 1963, 7

BFHE 1963, 14

BFHE 76, 14

BB 1963, 76

DB 1963, 16

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