Entscheidungsstichwort (Thema)

Enger sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen; einheitliches Erwerbsgeschäft; Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (NV)

1. Nach dem BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331) kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen auch dann vorliegen, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag, ohne daß dabei eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags auf eine bestimmte Bebauung vorgelegen haben muß. Allein die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers kann einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung indizieren, ohne daß es auf die zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse ankommt und ohne daß eine tatsächliche oder rechtliche Bindung an die geplante Gestaltung vorgelegen haben muß.

2. Allein mit der Behauptung, die grundsätzliche Klärung einer bestimmten Fallkonstellation sei erforderlich, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 28.04.1998 - II B 121/97 (NV); BFH/NV 1998, 1522

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133020

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