Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse als Sonderausgaben

 

Leitsatz (NV)

Zahlungen eines Steuerpflichtigen an die Arbeiterwohlfahrt für die stundenweise Überlassung einer Haushaltshilfe sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abziehbar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, daß der Steuerpflichtige selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung "Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse", daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe bestehen muß. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person und wird die Haushaltshilfe stundenweise gegen Rechnung des Arbeitgebers beim Steuerpflichtigen tätig, sind die an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421326

BFH/NV 1996, 671

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