Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Der Erinnerungsführer kann im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.

Für die Unterschrift unter ein Urteil genügt es, wenn die in den Akten befindliche Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterschrieben wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift der Richter trägt.

 

Normenkette

GKG § 5; FGO § 105

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.03.1999 - IX E 1/99 (NV); BFH/NV 1999, 1241

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133083

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