Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
Der Erinnerungsführer kann im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.
Für die Unterschrift unter ein Urteil genügt es, wenn die in den Akten befindliche Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterschrieben wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift der Richter trägt.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.03.1999 - IX E 1/99 (NV); BFH/NV 1999, 1241
Fundstellen
Dokument-Index HI1133083 |
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