Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebefugnis; Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des EuGH

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Einlegung der NZB sind nur Beteiligte i. S. d. §57 FGO befugt.

2. Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des EuGH kann -- bei hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes -- nur die Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO eröffnen.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind unzulässig.

Beim Kläger X fehlt es bereits an der -- notwendigen -- Darlegung, daß er überhaupt als Beteiligter i. S. des §57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Einlegen der Beschwerde befugt ist (vgl. dazu z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1993 V B 98/92, BFH/NV 1995, 397, m. w. N.).

Darüber hinaus sind die Beschwerden unzulässig, weil die Kläger keinen Zulassungsgrund i. S. von §115 Abs. 2 FGO dargelegt haben. Die behauptete Abweichung der Entscheidung der Vorinstanz von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 (Deutsches Steuerrecht 1996, 419) kann nicht gemäß §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 19). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. dazu Gräber/Ruban, a. a. O.), fehlt es an der Darlegung, welchen von dem -- zu Fragen der Umsatzbesteuerung ergangenen -- EuGH-Urteilen abweichenden Rechtssatz das Finanzgericht seiner die Ertragsteuern betreffenden Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Bei dem gerügten Verfahrensverstoß ist nicht ersichtlich, daß er überhaupt das angefochtene Urteil der Vorinstanz betrifft.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 55

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