Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkter Verzicht auf mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel; Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Nach § 116 Abs. 6 FGO n.F. kann der BFH beim Vorliegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels das FG-Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er dies aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt hält.
  2. Erklärt der Kläger seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung unter der Bedingung, der Entscheidung müsse der in einem Schriftsatz dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden, liegt kein wirksamer Verzicht vor. Entscheidet das FG dennoch ohne mündliche Verhandlung, liegt hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 4 FGO.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4, § 116 Abs. 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.06.2002 - IX B 163/01 (NV); BFH/NV 2002, 1330

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133350

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