Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhandlung trotz Abwesenheit des geladenen Beteiligten; Büroorganisation
Leitsatz (NV)
1. Zu einer nicht ermessensfehlerhaften Entscheidung, trotz Ausbleibens des geladenen, nicht entschuldigten Klägervertreters mündlich zu verhandeln.
2. Das Verschulden der nach § 53 BRAO bestellten Vertreterin eines Rechtsanwalts ist dem Beteiligten nicht zuzurechnen, wenn diese in seiner Sache wie eine bloße Bürohilfskraft eingesetzt war.
3. Ein Rechtsanwalt darf seinem Büropersonal nicht völlig selbständig die Prüfung überlassen, ob durch ein Schriftstück eine Frist in Lauf gesetzt wird.
4. Es ist ein Organisationsverschulden, wenn der Rechtsanwalt darauf verzichtet, sich auf Anordnung eines Gerichts zugestellte Post selbst vorlegen zu lassen.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1; BRAO § 53
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.03.1997 - III B 185/96 (NV); BFH/NV 1997, 773
Fundstellen
Dokument-Index HI1132921 |
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