(1) [1] 1Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht. 2Die vom 1. Januar 1974 an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.

 

(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den 1. Januar 1974 vorgenommen.

[1] Art. 1 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (Vermögensteuerreformgesetz v. 17.04.1974 (BGBl. I S. 949).

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