6.2.1 Personengesellschaft

Bringt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, Teilbetrieb, eine Praxis oder einen Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft ein und wird er dadurch Mitunternehmer der Gesellschaft, richtet sich der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft nach § 24 UmwStG. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft. Es handelt sich ggf. um Sonderbetriebsvermögen des einbringenden neuen Gesellschafters. Vom Steuerpflichtigen zurückbehaltene Wirtschaftsgüter, die auch nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören, können im Ausnahmefall bei ihm Restbetriebsvermögen ohne aktiven Betrieb bleiben (insbesondere möglich für zurückbehaltene Forderungen bei Praxiseinbringung).[1]

 
Hinweis

Tauschähnlicher Vorgang

Die Einbringung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Grundstücks entsprechen.[2]

6.2.2 Kapitalgesellschaft

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der einbringende Steuerpflichtige dafür neue Anteile an der Gesellschaft, handelt es sich insoweit um eine Sacheinlage. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens sowie die daraus resultierenden Folgen richten sich nach §§ 20 ff. UmwStG. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.[1]

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