Nach § 18 Abs. 9 UStG bzw. § 59 UStDV wird die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer im besonderen Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (anstatt im Veranlagungsverfahen bei einem Finanzamt) durchgeführt. Ein Unternehmer ist nur dann nicht i. S. des § 59 UStG im Ausland ansässig, wenn von einer ggf. vorhandenen inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte aus Umsätze bewirkt wurden.

Ob ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat, ist daher entscheidend für die Frage, ob die Vorsteuererstattung im Veranlagungs- oder Vergütungsverfahren erfolgt. Anders als im Veranlagungsverfahren gelten im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren strenge Fristen für die Stellung des Antrags:

  • 9 Monate für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen,
  • 6 Monate für im Drittland ansässige Unternehmen.[1]

Desweiteren wird einem im Drittland ansässigen Unternehmen ohne steuerbare Umsätze im Inland die Vorsteuer nur erstattet, wenn das betreffende Drittland den deutschen Unternehmen auch die Vorsteuer vergütet (sog. Gegenseitigkeit des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).[2]

[1] Vgl. §§ 61 und 61a UStDV.
[2] Zur Frage, ob ein Büro im Inland eines im Ausland ansässigen Unternehmers auch ohne im Inland steuerbare Ausgangsumsätze zu erbringen, eine sog. passive umsatzsteuerliche Betriebstätte begründet, vgl. BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 1/18.

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