Rz. 13

Die steuerliche Außenprüfung dient in besonderem Maße dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 2 BpO) und trägt dazu bei, unzulässige Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Darüber hinaus wird durch das bloße Vorhandensein des Rechtsinstituts der Außenprüfung auch eine präventive Wirkung erzielt. Die für den Steuerpflichtigen konkret bestehende Möglichkeit, zur Außenprüfung herangezogen zu werden, wird ihn in aller Regel veranlassen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Rz. 14

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil v. 27.6.1991[1] ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeit abstützen muss. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. Nach diesen Grundsätzen ist die Betriebsprüfung somit verfassungsrechtlich nicht nur statthaft, sondern auch geboten.

[1] BVerfG, Urteil v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II S. 654, 666.

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