BMF, Schreiben v. 12.4.1979, IV B 2 - S 2139 - 14/79; BStBl I 1979, 223

Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vorn 21. bis 23. März 1979 (ESt II/79) – Punkt 8 der Tagesordnung –

Zu der Frage, ob der Abbruch eines Gebäudes, der zum Zwecke der Errichtung eines Neubaus durchgeführt worden ist, als Beginn der Herstellung im Sinn von § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen werden kann, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen, um an dessen Steile ein neues Gebäude zu errichten, dann stellt der Gebäudeabbruch nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 12.6.1978 (BStBI II S. 620) den Beginn der Herstellung des neuen Gebäudes dar. Wird ein Gebäude abgerissen, das der Steuerpflichtige auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet hatte oder das er ohne Abbruchabsicht erworben hat, dann ist der Abbruch als Beginn der Herstellung anzusehen, wenn zwischen Abbruch des alten und Beginn des Baus des neuen Gebäudes ein wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; die steuerliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten nach Abschnitt 33 a Abs. 5 EStR bleibt hiervon unberührt. Für die Reinvestitionsfrist nach § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG kann davon ausgegangen werden, daß ein wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn der Abbruch eines Gebäudes vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgt und das neue Gebäude innerhalb des verlängerten Reinvestitionszeitraums fertiggestellt wird.

Hinsichtlich des Herstellungsbeginns von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 4 b Abs. 2 InvZulG verbleibt es bei den Regelungen in dem BMF-Schreiben vom 5. 5. 1977 – IV B 2 – S 1988 – 150 – (BStBI 1977 1 S. 246).

Im Auftrag

Dr. U e l n e r

 

Normenkette

EStG § 6 b Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 223

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge