Rz. 127

Bei Einlagen zu Kapitalerhöhungen handelt es sich um Einzahlungen von Gesellschaftern, die im Hinblick auf eine anstehende Kapitalerhöhung geleistet werden. Die Erfassung von Einlagen zur Kapitalerhöhung als EK ist gem. § 189 AktG und § 54 Abs. 3 GmbHG erst möglich, wenn im HR die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen wurde. Bis zum HR-Eintrag begründen diese Beträge noch Gläubigerrechte, sie werden aber später der EK-Stärkung dienen (§ 272 Rz 29 ff.). In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt ein Ausweis im oder nach dem EK. Selten ist ein Ausweis als FK; Einlagen sind in den Sonderposten "Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Zahlungen" nach dem EK auszuweisen, wenn die Kapitalerhöhung vor dem Bilanzstichtag beschlossen wurde und die Zahlungen erfolgten, die Eintragung aber noch nicht durchgeführt wurde.[1] Die geleisteten Einlagen werden mit selbiger Postenbezeichnung im EK nach dem gezeichneten Kapital ausgewiesen, wenn die Eintragung der Erhöhung im HR zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt. Gesellschafterzahlungen, die die Rücklagen erhöhen, sind bei den Kapitalrücklagen zu berücksichtigen.[2]

[1] Vgl. Bacmeister, WPg 1994, S. 453.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge