Rz. 41

Für GemeinschaftsUnt i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB besteht das Wahlrecht zur Einbeziehung im Wege der QuotenKons. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so ist die Anwendung der Equity-Methode zwingend, soweit die Voraussetzungen des § 311 Abs. 1 HGB vorliegen und die Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist.[1] Die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB ist gleichbedeutend mit der Ausübung maßgeblichen Einflusses.[2]

[1] Vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 384.
[2] Vgl. Busse von Colbe, in FS Grochla, 1986, S. 252; Havermann, WPg 1987, S. 316.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge