Rz. 33

Bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen kann einer der beiden Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. Gegenleistung im Rückstand sein. Dieser Leistungs- oder Erfüllungsrückstand ist bilanziell zu erfassen. Bei einer Vielzahl von Sachverhalten (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) wird diese bilanzielle Erfassung als Verbindlichkeit erfolgen. Soweit aber Grund oder Höhe der Verpflichtung unsicher sind, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren.

 

Rz. 34

Dies ist nicht zu verwechseln damit, dass Leistung und Gegenleistung (aus Sicht des Bilanzierenden) nicht ausgeglichen sind, womit sich das Erfordernis der Bildung einer Drohverlustrückstellung stellen kann (Rz 120 ff.).

Rückstellungen für Erfüllungsrückstände treten insb. auf bei Arbeitsverhältnissen, z. B. wegen:

  • ausstehenden Urlaubs,
  • Zeitguthaben von Arbeitnehmern,
  • Tantiemen und Gewinnbeteiligungen,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Pensionsverpflichtungen (Rz 48 ff.).

Weitere Anwendungsfälle sind

  • Pachterneuerungsrückstellung,[1]
  • Verpflichtung eines Leasinggebers, den Leasingnehmer nach Beendigung der Mietzeit am Verwertungserlös zu beteiligen.[2]

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