Umsatz im Sinne der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Abs. 2 und 2a UStG. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Eine wichtige Funktion kommt der korrekten Periodisierung der Umsatzerlöse zu. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung bei der Frage nach der Umsatzerzielung ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem

  • unentgeltliche Wertabgaben,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen und
  • Umsätze (z. B. Umsätze aus Anlageverkäufen).

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 UStG hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (z. B. Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien).

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

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