Aufwendungen für die Aufnahme sind i. d. R. nicht absetzbar, da nicht zwangsläufig. Anders, wenn ausnahmsweise eine sittliche Verpflichtung zur Aufnahme des Austauschschülers besteht. Aufwendungen für den Schulbesuch im Ausland können bei einer gewissen Dauer, z. B. ein Semester, mit dem Ausbildungsfreibetrag[1] berücksichtigt werden.[2]

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