Rz. 160
Mit § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ist ein steuerliches Abzugsverbot für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und der Inanspruchnahme von Sicherheiten eingeführt worden, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Erfasst werden Darlehensforderungen und "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar" sind, § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG.
Das Gesetz erfasst
- die Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen, die von einem unmittelbar oder mittelbar zu 25 % beteiligten Gesellschafter gewährt werden,
- den Aufwand aus der Inanspruchnahme für Sicherheiten, die der unmittelbar oder mittelbar zu 25 % beteiligte Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt hat, und
- den Aufwand aus einer Darlehensgewährung oder der Zurverfügungstellung von Sicherheiten einer dem Gesellschafter nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG.
- Dadurch, dass das Gesetz das Abzugsverbot auf den Aufwand aus der Gewährung von Sicherheiten durch eine auf nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG ausweitet, wird nicht nur
- die klassische Darlehensgewährung von der Mutter an die Tochter (down stream loan), sondern auch
- die Darlehensgewährung der Tochter an die Mutter (up stream loan[1]) und
- das konzerninterne Darlehen zwischen einzelnen Konzerngesellschaften/Schwestergesellschaften erfasst.[2]
Der Aufwand aus
- der Wertberichtung/Teilwertabschreibung der Darlehensforderung,
- einem Fremdwährungsverlust,
- dem Verzicht auf die Forderung und
- der Inanspruchnahme für gewährte Kreditsicherheiten
kann von der Kapitalgesellschaft als Gesellschafter bzw. dem nahestehenden Dritten nicht geltend gemacht werden. Dieser Aufwand ist daher außerbilanziell hinzuzurechnen.
Rz. 161
Von dieser Hinzurechnung kann abgesehen werden, wenn dem Darlehensgeber ein Drittvergleich gelingt, § 8b Abs. 3 Satz 6 EStG. Der Darlehensgeber muss den Beweis führen, dass ein fremder Dritter das Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt hätte, bzw. in der Krise stehen gelassen hätte. Für diesen Drittvergleich sind nur die Sicherungsmittel (Stand-alone-Ansatz) des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.
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