(1)[1] Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahr.

 

(2) Die Behörde kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne daß die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht. Anzuwenden ab 01.05.2002.

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