Kommentar
Es ist gefragt worden, ob Grunderwerbsteuer bei der Aufhebung von Sondereigentum anfällt. Im konkreten Fall ging es um ein mit mehreren Reihenhäusern bebautes Grundstück, an denen Sondereigentum besteht. Die Eigentümer wollten durch übereinstimmenden Beschluss das Sondereigentum aufheben und im Anschluss daran das gemeinschaftliche Grundstück real teilen in der Weise, die der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum entspricht.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: Mit der Aufhebung erwirbt jeder Beteiligte Miteigentum an den Reihenhäusern der übrigen Beteiligten. Dem Wortlaut nach greift für diesen Vorgang keine Befreiungsvorschrift. Dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GrEStG und des § 7 Abs. 1 GrEStG folgend, bei ähnlichen Konstellationen nur echte Wertverschiebungen grunderwerbsteuerlich zu erfassen, ist jedoch im vorliegenden Fall mangels einer Wertverschiebung Grunderwerbsteuer nicht zu erheben.
Link zur Verwaltungsanweisung
FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.9.2005, 3 – S 4514/19
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