Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wird ein PKW zu mehr als 50 % privat genutzt, ist die 1 %-Regelung nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz ist und dieses eindeutig zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Ist das Fahrzeug lediglich gemietet oder geleast, ohne dass der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird, kann die 1%-Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt
Ein Facharzt hatte einen geleasten PKW nur zu 22 % beruflich genutzt. Er machte die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und setzte für die Privatnutzung die 1 %- bzw. 12 %-Regelung an.
Entscheidung
Das FG war der Auffassung, die 1 %-Regelung sei nicht anwendbar, unabhängig davon, ob der Kläger als Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des PKW geworden war:
- Im Fall wirtschaftlichen Eigentums habe er zwar nach der geänderten BFH-Rechtsprechung die Möglichkeit gehabt, den PKW auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Die Entscheidung, den PKW zum Betriebsvermögen zu ziehen, hätte er jedoch eindeutig und nach außen erkennbar dokumentieren müssen. Dazu reiche es nicht aus, die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen.
- Ohne wirtschaftliches Eigentum könne die 1 %-Regelung bei geleasten Fahrzeugen nur zur Anwendung kommen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % betrage. Bei überwiegend privater Nutzung führe die Regelung zu sinnwidrigen Ergebnissen. Da diese Frage vom BFH noch nicht entschieden wurde, hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Hinweis
Bei hoher privater Nutzung des PKW können dem Steuerpflichtigen aus der 1 %-Regelung hohe steuerliche Vorteile erwachsen, weil die anteiligen Kosten oft deutlich über den steuerlich anzusetzenden Wert h...