Leitsatz

Wird ein PKW zu mehr als 50 % privat genutzt, ist die 1 %-Regelung nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz ist und dieses eindeutig zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Ist das Fahrzeug lediglich gemietet oder geleast, ohne dass der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird, kann die 1%-Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

 

Sachverhalt

Ein Facharzt hatte einen geleasten PKW nur zu 22 % beruflich genutzt. Er machte die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und setzte für die Privatnutzung die 1 %- bzw. 12 %-Regelung an.

 

Entscheidung

Das FG war der Auffassung, die 1 %-Regelung sei nicht anwendbar, unabhängig davon, ob der Kläger als Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des PKW geworden war:

  • Im Fall wirtschaftlichen Eigentums habe er zwar nach der geänderten BFH-Rechtsprechung die Möglichkeit gehabt, den PKW auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Die Entscheidung, den PKW zum Betriebsvermögen zu ziehen, hätte er jedoch eindeutig und nach außen erkennbar dokumentieren müssen. Dazu reiche es nicht aus, die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen.
  • Ohne wirtschaftliches Eigentum könne die 1 %-Regelung bei geleasten Fahrzeugen nur zur Anwendung kommen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % betrage. Bei überwiegend privater Nutzung führe die Regelung zu sinnwidrigen Ergebnissen. Da diese Frage vom BFH noch nicht entschieden wurde, hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
 

Hinweis

Bei hoher privater Nutzung des PKW können dem Steuerpflichtigen aus der 1 %-Regelung hohe steuerliche Vorteile erwachsen, weil die anteiligen Kosten oft deutlich über den steuerlich anzusetzenden Wert hinausgehen. Dabei kommt es auf den absoluten Umfang der privaten Nutzung an, nicht auf das Verhältnis zur betrieblichen Nutzung. Wer wegen dieser Vorteile einen überwiegend privat genutzten PKW als Betriebsvermögen ausweisen möchte, muss ihn

  • erstens entweder zu Eigentum erwerben oder einen Leasingvertrag wählen, bei dem er eindeutig als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird.
  • Außerdem muss er die Entscheidung, den PKW im Betriebsvermögen zu führen, eindeutig und zeitnah dokumentieren. Der sicherste Weg liegt darin, dem Finanzamt bei Abschluss des Kauf- oder Leasingvertrags schriftlich mitzuteilen, dass der PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll. Außerdem ist der PKW in der Buchführung bzw. dem Anlagenverzeichnis eindeutig als Betriebsvermögen auszuweisen.
 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.06.2004, 2 K 83/00

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