Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anwendung der 1 %-Regelung bei überwiegend privater Nutzung eines Kfz

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Wird ein PKW zu mehr als 50 % privat genutzt, ist die 1 %-Regelung nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz ist und dieses eindeutig zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Ist das Fahrzeug lediglich gemietet oder geleast, ohne dass der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird, kann die 1%-Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

 

Sachverhalt

Ein Facharzt hatte einen geleasten PKW nur zu 22 % beruflich genutzt. Er machte die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und setzte für die Privatnutzung die 1 %- bzw. 12 %-Regelung an.

 

Entscheidung

Das FG war der Auffassung, die 1 %-Regelung sei nicht anwendbar, unabhängig davon, ob der Kläger als Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des PKW geworden war:

  • Im Fall wirtschaftlichen Eigentums habe er zwar nach der geänderten BFH-Rechtsprechung die Möglichkeit gehabt, den PKW auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Die Entscheidung, den PKW zum Betriebsvermögen zu ziehen, hätte er jedoch eindeutig und nach außen erkennbar dokumentieren müssen. Dazu reiche es nicht aus, die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen.
  • Ohne wirtschaftliches Eigentum könne die 1 %-Regelung bei geleasten Fahrzeugen nur zur Anwendung kommen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % betrage. Bei überwiegend privater Nutzung führe die Regelung zu sinnwidrigen Ergebnissen. Da diese Frage vom BFH noch nicht entschieden wurde, hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
 

Hinweis

Bei hoher privater Nutzung des PKW können dem Steuerpflichtigen aus der 1 %-Regelung hohe steuerliche Vorteile erwachsen, weil die anteiligen Kosten oft deutlich über den steuerlich anzusetzenden Wert h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Niedersächsisches FG 2 K 83/00
    Niedersächsisches FG 2 K 83/00

      Entscheidungsstichwort (Thema) Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung  Leitsatz (redaktionell) Ein selbstständiger Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, und der einen betrieblich genutzten Pkw auch privat nutzt, ist ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren