Leitsatz

Wenn ein Antrag gestellt wurde, einbringungsgeborene Anteile zu entstricken, kann er zurückgenommen werden bis der Einkommensteuerbescheid, der den Veräußerungsgewinn infolge der Entstrickung enthält, bestandskräftig wird.

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater brachte 1996 seine Einzelpraxis zu Buchwerten in eine Steuerberatungsgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten ein. Für die Veranlagung 1998 beantragte er zunächst gem. § 21 Abs. 2 UmwStG die Entstrickung dieser einbringungsgeborenen Anteile. Im Rechtsmittelverfahren wandte sich der Kläger gegen den im Einkommensteuerbescheid 1998 enthaltenen Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungspraxis in Höhe von DM 971.936,-, und nahm diesen Antrag zurück. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht. Das Gericht argumentiert, dass eine Erklärung, die eine steuerliche Wirkung auslöst, nach der Rechtsprechung des BFH bis zur Bestandskraft des daraufhin ergehenden Steuerbescheides widerrufen werden kann. Es sei denn das Gesetz ordnet nicht ausdrücklich die Unwiderruflichkeit an. In § 21 Abs. 2 UmwStG ist diese Unwiderruflichkeit nicht vorgesehen, anders als z.B. in § 13 Abs. 4 Satz 2 EStG und § 52 Abs. 21 a. F. EStG. Der Argumentation des Finanzamtes, nach der eine Entstrickungserklärung einer Entnahme gleichzustellen sei, deren Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden können, folgt das Gericht nicht. Im Unterschied zu einer Entnahme, die sich in einer tatsächliche Handlung manifestiere, ist die Entstrickungserklärung gem. § 21 Abs. 2 UmwStG als rechtsgestaltende Willenserklärung zu deuten.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, da über diese Frage der BFH noch nicht entschieden hat und ihr grundsätzliche Bedeutung zuzumessen sei. In der Kommentarliteratur findet sich zwar auch die gegenteilige Auffassung, das Gericht vermisst jedoch eine Begründung für diese Position. Die Fachkommentatoren zitieren einhellig lediglich ein Schreiben der Finanzverwaltung aus dem Jahr 1978 (BMF, Schreiben v. 16.6.1978, IV B 2 - S 1909 - 8/78, BStBl 1978 I S. 235). In diesem Schreiben wird jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 21 Abs. 2 UmwStG 1977 einer Entnahme gleicht, so dass der Antrag nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück bezogen werden kann. Auch in einem weiteren Erlass vom 25.3.1998 (BMF, Schreiben v. 25.3.1998, IV B 7 - S 1978 - 21/98, IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl I 1998 S. 268), der die Entstrickung betrifft, findet sich kein Hinweis zur Unwiderrufbarkeit des Antrages. Insgesamt überzeugt die Begründung des Gerichts, so dass die Entscheidung im Revisionsverfahren voraussichtlich bestätigt werden wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2004, 7 K 2917/02 E

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