LfSt Bayern v. 22.9.2005, S 0450 - 4 St 41 M

Erteilung von Abrechnungsbescheiden

 

1. Verfahrensrechtliche Fragen

Die mit einer Steuerfestsetzung verbundene Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Vorauszahlungen und anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, für den Bestandskraft eintritt und der nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO geändert werden kann. Die Anrechnungsverfügung entfaltet gegenüber einem späteren Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung muss deshalb beim Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO beachtet werden. Im Rahmen eines Abrechnungsbescheides kann die Steueranrechnung nur dann geändert werden, wenn die Vorschriften der §§ 129 bis 131 AO dies zulassen (BFH-Urteil vom 15.4.1997, BStBl 1997 II S. 787, vgl. auch AEAO zu § 218 Nr. 3). Die Änderung bzw. Berichtigung einer Anrechnungsverfügung ist, abgesehen von der in § 130 Abs. 3 AO vorgesehenen Frist, ohne Bindung an eine Verjährungsfrist möglich (vgl. BFH-Urteil vom 18.7.2000, BStBl 2001 II S. 133).

Die möglichen weiteren Punkte des Abrechnungsteils (sonstige Zahlungen, Umbuchungen, Aufrechnungen) werden nicht von der Bestandskraft umfasst (vgl. BFH vom 13.1.2005, BStBl 2005 II S. 457).

Gegen eine Anrechnungsverfügung, die zusammen mit einer Steuerfestsetzung ergeht, ist der Einspruch gegeben, da es sich um einen Verwaltungsakt im Erhebungsverfahren handelt. Allerdings hat die Erteilung eines Abrechnungsbescheids Vorrang gegenüber der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen eine Anrechnungsverfügung. Als gesetzlich geregeltes spezielles Verfahren dient der Erlass eines Abrechnungsbescheids i.S. des § 218 Abs. 2 AO dazu, über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, endgültig zu entscheiden (vgl. BFH vom 15.4.1997, BStBl 1997 II S. 787).

Kann aufgrund der Ausführungen des Steuerpflichtigen im Einspruchsschreiben gegen die Anrechnungsverfügung dem Begehren stattgegeben werden, ist die Anrechnungsverfügung entsprechend zu ändern (Bescheidkennzeichnung 83). Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige zwar keinen Einspruch eingelegt, aber einen Antrag auf Änderung der Anrechnungsverfügung gestellt hat. In beiden Fällen ist die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nicht erforderlich, da mit der Stattgabe ein Streit im Sinne des § 218 Abs. 2 AO (nicht) mehr besteht.

Wird gleichzeitig die Steuerfestsetzung geändert, ist als zusätzliche Bescheidkennzeichnung die entsprechende Kennziffer für die jeweilige Korrekturvorschrift anzugeben.

Kann dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die Anrechnungsverfügung nicht abgeholfen werden, ist der Einspruch als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO anzusehen (BFH-Urteil vom 28.4.1993, BStBl 1994 II S. 147). Über Streitigkeiten, die die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Steuervorauszahlungen und anrechenbarer Körperschaftsteuer betreffen, kann endgültig nur im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO entschieden werden. Eine Entscheidung zum Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung ist daher nicht zu fertigen.

Im Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung. Der Steuerpflichtige kann ab diesem Zeitpunkt seine Einwände nur noch in dem Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO vorbringen. Nur wenn der Steuerpflichtige auf einer Entscheidung über seinen Einspruch besteht, ist neben dem Verfahren nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO auch noch ein Einspruchsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Soll ein (formloser) Antrag auf Änderung der Anrechnungsverfügung abgelehnt werden, so hat dies ebenfalls durch einen Abrechnungsbescheid zu erfolgen.

Im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens ist eine Aussetzung der Vollziehung der Anrechnungsverfügung durch die vorläufige Berücksichtigung eines höheren anrechenbaren Betrags grundsätzlich möglich, soweit in Höhe der beantragten Anrechnung eine Zahlungspflicht besteht. Eine Aussetzung der Vollziehung ist allerdings bis zu einer Änderung der Anrechnung bzw. wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses auf einen Monat nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides zu befristen. Danach kann ggf. eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides in Betracht kommen (vgl. AEAO zu § 361 Nr. 2.3.1).

 

2. Organisatorische Fragen

Für die Erteilung von Abrechnungsbescheiden sind in Fällen, in denen Streit über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer Körperschaftsteuer besteht, die Veranlagungsstellen zuständig. In diesem Bescheid sind neben der festgesetzten Steuer die einzelnen abgezogenen Steuerbeträge und die angerechnete Körperschaftsteuer anzugeben. Die Nichtanrechnung bzw. die nur teilweise Anrechnung der strittigen Beträge ist zu begründen. Außerdem ist im Bescheid klar zum Ausdruck zu bringen, dass nur über die Anrech...

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