Leitsatz

Steuerpflichtige mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung können grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Abzug muss sich allerdings in einem angemessen Rahmen bewegen; im Regelfall ist eine Jahresfahrleistung von 15.000 km als angemessen zu beurteilen.

 

Sachverhalt

Der schwerbehinderte Herr A. verfügt über einen Grad der Behinderung von 80 % und eine außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"). In seiner Einkommensteuererklärung setzte er Kosten für Privatfahrten (15.000 km) und behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten (3.000 km) mit 0,30 EUR pro km als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt gewährte nur einen Abzug für insgesamt 15.000 km und argumentierte, dass eine höhere Jahresfahrleistung die Grenzen der Angemessenheit überschreite.

 

Entscheidung

Der Steuerpflichtige kann keine Fahrtkosten über 15.000 km hinaus abziehen. Grundsätzlich können Steuerpflichtige mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung zwar sämtliche KfZ-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen - der Abzug ist allerdings nur in angemessener Höhe möglich. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km in aller Regel nicht mehr angemessen. Der Steuerpflichtige hat vorliegend keinen Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung.

Die 15.000 km Grenze beschränkt sich nicht - wie Herr A. argumentiert - auf die reinen Privatfahrten, mit ihr sind grundsätzlich auch behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten abgegolten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des BMF-Schreibens v. 29.4.1996 (BStBl 1996 I S. 446) und der darin aufgeführten Rechtsprechung.

 

Hinweis

Das FG leitet das Erfordernis der Angemessenheit noch von einer anderen Seite her: Bereits die zwingende gesetzliche Vorgabe des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG lässt von vornherein nur Aufwendungen im Rahmen den Notwendigen und Angemessenen zum Abzug zu.

Der BFH hat die 15.000 km Grenze im Urteil v. 13.12.2001 (BStBl 2002 II S. 198) nicht eingehalten und darüber hinaus gehende Fahrkosten anerkannt. Diese Entscheidung stellt jedoch einen Ausnahmefall dar, da vorliegend eine berufsqualifizierende Ausbildung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden konnte. In einem solchen Fall können nach Ansicht des BFH über die Ausbildungsfahrten hinaus noch Fahrleistungen bis höchstens 5.000 km p. a. für weitere rein private Fahrten anerkannt werden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 03.12.2009, 1 K 46/07

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