§ 253 BGB ist anwendbar. Ein Amtshaftungsanspruch kann deshalb auch auf Schmerzensgeld gerichtet sein (Ersatz eines immateriellen Schadens).[1] Nichtvermögensschäden sind zu ersetzen.[2] Darunter fallen z. B. Verletzungen des Körpers oder der Psyche durch Schock, Aufregung, Schlaflosigkeit, Schmerzen, Wesensveränderungen oder Einbußen der Lebensqualität.[3]

Zu zahlen ist eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).

Rechtsprechung zur Erstattung von Nichtvermögensschäden ist – bezogen auf Amtspflichtverletzungen der Finanzverwaltung – bislang nur sehr vereinzelt ergangen.

 
Praxis-Beispiel

Schmerzensgeld als Nichtvermögensschaden

Der Steuerpflichtige erhält einen Steuerbescheid, wodurch er zu einer Steuernachzahlung in einer Höhe verpflichtet wird, die ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde. Wochenlang schläft er unruhig, seine körperliche Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt, seine Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Erst im Einspruchsverfahren stellt sich heraus, dass der Bescheid wegen eines Flüchtigkeitsfehlers des Finanzbeamten falsch war. Der Steuerpflichtige kann für die schlaflosen Nächte und die Beeinträchtigung seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit Schmerzensgeld als Nichtvermögensschaden verlangen.

Erforderliche Behandlungskosten wären hingegen als reine Vermögensschäden zu ersetzen.

 
Praxis-Tipp

Psychische Schäden

Bei psychischen Schäden muss es sich um solche handeln, die sich als adäquate Folge einer medizinisch zu diagnostizierenden Gesundheitsbeschädigung äußern. Bei Störungen des seelischen und körperlichen Wohlbefindens müssen objektiv feststellbare Störungen physiologischer Abläufe feststellbar sein, die mehr als nur geringfügig sind. Sofern ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommt, ist es zu Beweiszwecken ratsam, frühzeitig ein ärztliches Attest zu erlangen.[4]

[1] Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018 Rz. 1022.
[2] Henneberg, Der Amtshaftungsprozess im Steuerrecht, 2008, S. 142.
[3] Vgl. Aufzählung bei Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1098.
[4] Nissen, Amtshaftung der Finanzverwaltung, 2. Aufl. 2005, S. 82.

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