1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
2. |
folgende anlassbezogene Kosten:
|
2Von Satz 1 bleiben unberührt
1. |
gesetzliche Schadenersatzansprüche, |
2. |
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie |
3. |
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. |
3§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.
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