(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3. 3Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 Absatz 1[1] [Bis 30.06.2021: nach § 44] überträgt.

 

(2) 1Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergütung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

 

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu führen. 2Dafür hat er dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [2]Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 3Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält.

 

(4) Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [3]Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.

 

(5) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [4]Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. 2Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [5]Hauptzollamts vorher vorzuführen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(6)[6] 1In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. 2Die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

 

(7[7] [Bis 12.02.2023: 6] )[8] Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.

[1] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[3] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[4] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[5] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[6] Abs. 6 eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[7] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.02.2023.
[8] Angefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge