§ 158 Abs. 1 AktG bestimmt, wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem in § 275 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Schema bei einer AG fortzusetzen ist, um eine Überleitung zum Bilanzgewinn herzustellen.[1] Dies gilt allerdings nicht für Kleinstgesellschaften, wenn sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.[2] Die Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist im Normalfall wie folgt:

  1. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  2. Entnahme aus der Kapitalrücklage
  3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

    1. aus den gesetzlichen Rücklagen
    2. aus den Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. aus satzungsmäßigen Rücklage
    4. aus anderen Gewinnrücklagen
  4. Einstellung in die Gewinnrücklagen

    1. in die gesetzlichen Rücklagen
    2. in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitliche beteiligten Unternehmen
    3. in satzungsmäßige Rücklagen
    4. in andere Gewinnrücklagen
  5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG besteht das Wahlrecht, diese Angaben im Anhang der Gesellschaft zu machen.[3]

Zudem bestimmt § 158 Abs. 2 AktG, dass von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungsvertrag ein vertraglich zu leistender Ausgleich für einen außenstehenden Gesellschafter abzusetzen ist. Ist dieser Ausgleich höher als der Ertrag, ist der Saldo bei den Aufwendungen aus Verlustübernahme in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.[4]

[1] Freisleben/Baumeister, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 158 AktG Rz 19f.
[2] § 158 Abs. 3 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 158 AktG Rz. 10.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 158 AktG Rz. 7.
[4] Ausführlich hierzu Freisleben/Baumeister, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 158 AktG Rz. 47 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 158 AktG Rz. 9.

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