Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, sind z. B. Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere und bei Kunstgegenständen Werke anerkannter Meister.[1] Hier ist eine planmäßige Abschreibung nicht zulässig:

  • Sie sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
  • Bei ihnen können nur außerordentliche Wertminderungen eintreten, die ggf. über eine außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt werden können.

Es gilt allein das Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (nicht aber im Fall der vorübergehenden Wertminderung) der Buchwert auf den niedrigeren Zeitwert zwingend herabzusetzen ist. Dies geschieht durch außerplanmäßige Abschreibungen.[2]

 
Achtung

Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung

Bei Finanzanlagen gibt es ein Wahlrecht. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine Abschreibung zwingend. Außerplanmäßige Abschreibungen können aber auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge