Bei bestimmten Fallgestaltungen gilt der fixe Steuersatz von 25 % nicht, obwohl Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen:

  • Steuersatzspreizungen, z.  B. Darlehen an nahestehende Personen und Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an eine GmbH bei einer Beteiligung von mindestens 10 %[1],
  • Lebensversicherungserträge, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen[2],
  • auf Antrag für Gewinnausschüttungen aus sog. unternehmerischen Beteiligungen[3]
  • sowie (ab 2011) auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge