Bei bestimmten Fallgestaltungen gilt der fixe Steuersatz von 25 % nicht, obwohl Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen:
- Steuersatzspreizungen, z. B. Darlehen an nahestehende Personen und Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an eine GmbH bei einer Beteiligung von mindestens 10 %[1],
- Lebensversicherungserträge, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen[2],
- auf Antrag für Gewinnausschüttungen aus sog. unternehmerischen Beteiligungen[3]
- sowie (ab 2011) auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben.[4]
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