Erteilt die Baubehörde eine Baugenehmigung unter der Auflage, dass das errichtete Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerissen werden muss, ist eine Rückstellung zu bilden, die über den Zeitraum bis zum Abriss ratierlich erhöht wird.[1]

[1] Vgl. zur Berechnung ausführlich den Beitrag "Rückstellung, Abbruchverpflichtung".

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