Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gewerbesteuer kommt neben der Grundsteuer für die Finanzierung kommunaler Haushalte besondere Bedeutung zu.

Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2023 zu beachten sind.

Ab Erhebungszeitraum 2023 zu beachtende gesetzliche Änderungen:

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde in § 7b Abs. 2 Satz 1 GewStG geregelt, dass ein (steuerfreier) Sanierungsertrag i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG nacheinander den negativen Gewerbeertrag im Sanierungsjahr und die zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge mindert. Bei Mitunternehmerschaften ist der für die Mitunternehmerschaft sich insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugeordneten Fehlbeträge zuzurechnen (§ 7b Abs. 2 Satz 4 GewStG).

1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2023 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2022 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2023 ist grundsätzlich bis zum 2.9.2024[3] abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 31.5.2025; da dies ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.6.2025. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[4]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2023 ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[5] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z. B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[6] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

Hinweis:

Im April 2023 startete der "Digitale Gewerbesteuerbescheid". Bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung kann daher (unter "Elektronischer Zustellwunsch") mitgeteilt werden, ob man den Gewerbesteuerbescheid in digitaler Form erhalten will. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann – wenn bei der zuständigen Kommune die technischen Voraussetzungen abgeschlossen sind – online im Postfach von "Mein Unternehmenskonto", dem bundesweit einheitlichen Nutzerkonto für Unternehmen, bekanntgegeben.

[3] § 149 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b EGAO. Zusätzlich Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.

2 Gewerbebetrieb

Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbebetrieb, wobei zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht unterschieden wird. Sachlich wird der Gewerbebetrieb als Steuergegenstand besteuert, persönlicher Steuerschuldner ist der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.), für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, der deshalb (unter der Geltung von § 132 UmwG a. F.) Steuerschuldner der Gewerbesteuer bleibt.[1] Beteiligt sich eine Person an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschaft, kann dies zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs führen, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.[2] Eine Personengesellschaft ist auch insoweit Steuerschuldner der Gewerbesteuer, als nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt.[3] Personenunternehmen, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist, sog. E...

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