Der von der Bundesbank berechnete Rechnungszinssatz zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz ist im Jahr 2020 erwartungsgemäß weiter gesunken. Der für die Ausschüttungsbemessung relevante 7-Jahresdurchschnitt ist für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) von 1,97 % (Stand: 12/2019) auf 1,60 % (Stand: 12/2020) gesunken; der für die Bilanzierung relevante 10-Jahresdurchschnitt ist von 2,71 % (Stand: 12/2019) auf 2,30 % (Stand: 12/2020) gesunken.

In der Steuerbilanz sind Pensionsverpflichtungen seit dem Jahr 1982 unverändert mit einem Rechnungszins von 6 % abzuzinsen. Nach einem Vorlagebeschluss des FG Köln (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17, EFG 2018, S. 287) ist der typisierte Abzinsungszinssatz von 6 % für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz bereits für das Streitjahr 2015 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und des daraus abgeleiteten Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungswidrig. Zwar habe der Gesetzgeber das Recht, den Rechnungszins zu typisieren, er müsse jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Dies – so die Kritik des Gerichts – habe er für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen seit 1982 nicht mehr überprüft und angepasst. Mit Spannung abzuwarten bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die für das Jahr 2021 erwartet wird.

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