In der Handelsbilanz darf der Anspruch auf Forschungszulage erst dann als Vermögensgegenstand aktiviert werden (bzw. die Steuerrückstellungen mindern), wenn zum Abschlussstichtag ein quasi-sicherer Anspruch auf Festsetzung der Zulage besteht. Bei Zuwendungen der öffentlichen Hand differenziert IDW St/HFA 1/1984, Abschn. 2. b) danach, ob auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht oder ob diese unter einem Auszahlungsvorbehalt stehen. Bei der Forschungszulage handelt es sich um keine "Billigkeitsleistung", welche unter diskretionären Auszahlungsvorbehalten steht, sondern um eine nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand, auf deren Gewährung ein berechtigter Antragsteller einen Rechtsanspruch hat, sofern die sachlichen Voraussetzungen des FZulG erfüllt sind.

Der Anspruch auf Gewährung der Zulage muss sich gleichwohl zumindest bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses hinreichend konkretisiert haben. Notwendige Voraussetzung hierfür dürfte regelmäßig die Erteilung einer positiven Bescheinigung durch die BSFZ sein, welche die grundsätzliche Förderfähigkeit des F & E-Vorhabens bestätigt. Zudem müssen die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage zum Abschlussstichtag erfüllt und der Antrag beim Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses entweder gestellt sein oder (danach) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden.

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