Die zentralen Änderungen für Abschlussprüfer umfassen die Verschärfung der Haftungshöchstgrenzen bei gesetzlichen Abschlussprüfungen, Prüfungen von PIEs und des Sanktionsrahmens bei Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks.

Haftungshöchstgrenzen

Die Haftungshöchstgrenzen eines gesetzlichen Abschlussprüfers werden in Abhängigkeit der geprüften Unternehmen ausdifferenziert und spürbar erhöht (§ 323 Abs. 2 HGB n. F.). Dabei wird zwischen kapitalmarktorientierten PIEs, sonstigen PIEs und sonstigen Kapitalgesellschaften unterschieden:

 
Kapitalmarktorientierte PIEs
Einfache Fahrlässigkeit 16 Mio. EUR
Grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt
Vorsatz unbegrenzt
Sonstige PIEs
Einfache Fahrlässigkeit 4 Mio. EUR
Grobe Fahrlässigkeit 32 Mio. EUR
Vorsatz unbegrenzt
Sonstige Kapitalgesellschaften
Einfache Fahrlässigkeit 1,5 Mio. EUR
Grobe Fahrlässigkeit 12 Mio. EUR
Vorsatz unbegrenzt

Die Haftungshöchstgrenze wird in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung auf 16 Mio. EUR bei kapitalmarktorientierten PIEs, 4 Mio. EUR bei sonstigen PIEs und 1,5 Mio. EUR bei sonstigen Kapitalgesellschaften angehoben. In Fällen grober Fahrlässigkeit steigen die Höchstgrenzen auf 32 Mio. EUR bei sonstigen PIEs und 12 Mio. EUR bei sonstigen Kapitalgesellschaften. Bei kapitalmarktorientierten PIEs gilt in Fällen grober Fahrlässigkeit eine unbegrenzte Haftung. Nach alter Gesetzeslage beschränkte sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, auf 1 Mio. EUR für eine Prüfung bzw. auf 4 Mio. EUR bei der Prüfung einer AG, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind (§ 323 Abs. 2 HGB a. F.).

Für Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gelten (abweichend vom RegE) auch bei grober Fahrlässigkeit die jeweiligen Haftungshöchstgrenzen für einfache Fahrlässigkeit; aufgrund der Quantifizierung der Haftungshöchstgrenze ist diese versicherbar.

 
Hinweis

Die Vorschriften zu den neuen Haftungshöchstgrenzen finden erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

Sanktionen bei Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks

Ebenso wie bei Abgabe eines falschen Bilanzeids durch die gesetzlichen Vertreter werden auch die Sanktionen bei der Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zum Jahres-, Einzel- oder Konzernabschluss eines PIE verschärft. So sind künftig Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (bisher: bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafe bewehrt (§ 332 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F.). Leichtfertiges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 3 HGB n. F.) geahndet. Normadressaten sind die Unterzeichner des Bestätigungsvermerks (nach § 322 HGB) persönlich.

Erhöhung der Bußgelder

Darüber hinaus werden weitere Bußgeldvorschriften angepasst. Die Höhe der Bußgelder hängt davon ab, ob die geprüfte Gesellschaft ein kapitalmarktorientiertes PIE ist (§ 334 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F.).

Falls ein Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk erteilt, obwohl er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig ist, einen Ausschlussgrund erfüllt (§ 334 Abs. 2 HGB), kann eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 Abs. 1 OWiG gegen die bestellte Prüfungsgesellschaft festgesetzt werden. Die Geldbuße kann bei Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu einem Abschluss eines PIE bis zu 5 Mio. EUR betragen. Ferner wird der Bußgeldrahmen u. a. bei Erbringung zulässiger Nichtprüfungsleistungen ohne pre-approval des Prüfungsausschusses oder bei Verstoß gegen die Cooling-In-Regelungen bei der externen Rotation (§ 334 Abs. 2 und 3 HGB n. F.) auf bis zu 500.000 EUR erweitert.

Benennung der zuständigen Stelle

Mit dem FISG wird die im Zuge der EU-Reform der Abschlussprüfung (2016) vorgesehene zuständige Stelle i. S. v. Art. 7 Unterabs. 2 EU-VO, die der Abschlussprüfer bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines PIE zu informieren hat, benannt. Danach muss die BaFin als Marktaufsichtsbehörde und bei Verdacht einer Straftat/Ordnungswidrigkeit die für die Verfolgung jeweils zuständige Stelle (zuständige Staatsanwaltschaft/zuständige Verwaltungsbehörde) informiert werden (§ 323 Abs. 5 HGB n. F.).

Kritische Grundhaltung

Das FISG betont die kritische Grundhaltung bei Abschlussprüfungen, insbesondere bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Rückstellungen sowie bei Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) relevant sind. Die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet den Prüfer ausdrücklich, Angaben kritisch zu hinterfragen, (ungeachtet bisheriger Erfahrungen mit der Integrität von Vorstand und Aufsichtsrat) die Möglichkeit wesentlicher Falschdarstellungen in Betracht zu ziehen sowie Aufmerksamkeit für Gegebenheiten zu zeigen, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten. Prüfungsnachweise sind kritisch zu beurteilen (§ 43 Abs. 4 WPO n. F.).

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