§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG bezieht solche Unternehmen in die Abgabepflicht mit ein, die "für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" betreiben und in diesem Rahmen Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber). Einschränkende Voraussetzung für die Abgabepflicht ist allerdings, dass diese Auftragsvergabe "nicht nur gelegentlich" erfolgt.

Durch den Tatbestand der Eigenwerbung werden alle Unternehmen in die Abgabepflicht des KSVG einbezogen, die für Werbung, Kommunikation, PR etc. regelmäßig freie Mitarbeiter beauftragen!

Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen wird damit stark ausgedehnt, weit über die klassischen Branchen der Kunstverwerter hinaus. Denn aufgrund der Einbeziehung der Eigenwerber können alle nur denkbaren Branchen von der Abgabepflicht betroffen sein: Vom Autohersteller über Banken und die chemische Industrie reicht das ABC der Eigenwerber bis zum (karitativen) Verein und zum technischen Zulieferer – soweit die eigene Unternehmenswerbung eben regelmäßig durch freie Texter, Grafiker, Werbeberater etc. entwickelt und gestaltet wird.

Das Einbeziehen auch der Eigenwerber in den Kreis der nach dem KSVG abgabepflichtigen Verwerter geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit des KSVG grundsätzlich bestätigte, aber die Einbeziehung der – seinerzeit noch nicht erfassten – Eigenwerber anmahnte (BVerfG Urteil vom 8.4.1987, Az. 2 BvR 909/82):

Zitat

Bedenklich ist es allerdings, daß der Gesetzgeber, wie § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zeigt, generell darauf verzichtet hat, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen. Handeln diese Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebietet es der Gleichheitssatz, sie ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Prüfung, die von diesem mit der Folge genutzt wurde, dass der § 24 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung ab dem Jahr 1988 hinzugefügt wurde. Die Zahl der abgabepflichtigen Verwerter hat sich damit gegenüber der ursprünglichen Gesetzesfassung vervielfacht. Und im Hinblick auf die rasante Entwicklung der Versichertenzahlen und damit des Zuschussbedarfs wird man sagen können, dass diese Gesetzesänderung der KSK erst das Überleben gesichert hat.

2.3.1 Maßnahmen der Eigenwerbung

Zur Eigenwerbung zählt die gesamte Bandbreite der Unternehmenskommunikation:

  • Werbung für einzelne Produkte oder das Unternehmen,
  • PR/Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kommunikation,
  • Pressearbeit etc.

Aus Sicht der KSK ist Werbung der Oberbegriff, unter den auch Marketing, Pressearbeit, Unternehmenskommunikation etc. fallen. Als Werbemaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht, das Erstellen und Gestalten von:

  • Produktwerbung für Print, Radio, TV,
  • Katalogen,
  • Image-Broschüren,
  • Informationsbroschüren,
  • Firmenzeitschriften,
  • Geschäftsberichten.

Zu den Werbemaßnahmen gehört nach einem Urteil des BSG neben anderem auch das Erstellen von Informationsbroschüren. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen oder sozial motivierte Vereine. Häufig steht bei solchen Informationsbroschüren nicht die Öffentlichkeitsarbeit im unmittelbaren Vordergrund, sondern die Informationsvermittlung.

 

Beispiel

Ein Umweltschutzverein lässt mehrfach jährlich Informationsbroschüren und Imagekampagnen von einer Werbeagentur erstellen. Damit betreibt der Verein Werbung für eigene Zwecke und vergibt regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten. Als Eigenwerber ist er somit abgabepflichtig. Wenn die beauftragte Agentur eine GbR ist, sind die gezahlten Honorare auch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; dies gilt aber nicht, wenn die Agentur als GmbH organisiert ist.

Das BSG hat aber im Fall einer Ersatzkasse entschieden, dass es der Einstufung als Eigenwerber nicht entgegensteht, wenn die Eigenwerbung hinter anderen Zwecken, wie etwa der Gesundheitsaufklärung, zurücksteht und wenn es sogar eine gesetzliche Informations- und Aufklärungspflicht gibt (BSG Urteil vom 20.4.1994, Az. 3/12 RK 66/92):

Zitat

Selbst wenn die Eigenwerbung der Klägerin nach ihrer Behauptung sekundär ist und hinter den Informationsgehalt der Schriften zurücktritt, (...) wird dadurch die Abgabepflicht der Klägerin nicht berührt. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden. (...) Die Broschüren sollen auch dazu dienen, durch Mitgliederwerbung das Beitragsaufkommen zu erhöhen. Dass die Klägerin mit ihren Schriften auch ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht (...) nachkommen will, schließt rechtlich nicht aus, dass sie als Eigenwerbung treibendes Unternehmen abgabepflichtig ist (...).

Diese Linie wurde vom BSG auch im Fall der Bundessteuerberaterkammer im Jahr 2015 bestätigt. Diese ha...

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