Rz. 6

Die regelmäßige externe Rechnungslegung von börsennotierten Gesellschaften umfasst den Jahresabschluss, einschließlich des Lageberichts, der Kapitalflussrechnung, die Veränderungsrechnung des Eigenkapitals sowie die periodische Zwischenberichterstattung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass periodisch – grundsätzlich zu vorher bekannt gemachten Terminen – bestimmte Teile der Unternehmensrechnung veröffentlicht und damit den Adressaten der externen Rechnungslegung zugänglich gemacht werden.

 

Rz. 7

Eine besondere Form der Zwischenberichterstattung stellt die sogenannte "Ad-hoc-Publizität" nach dem WpHG[1] dar. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine periodische Mitteilung von Unternehmensdaten an die Öffentlichkeit zu bestimmten Zeitpunkten, sondern um die Bekanntmachung von besonderen Sachverhalten, die nennenswerten Einfluss auf die Kursentwicklung der betroffenen Gesellschaft besitzen können. Diese verpflichtende Veröffentlichung von kursbeeinflussenden Informationen durch die Emittenten gemäß § 26WpHG soll alle aktuellen und potenziellen Anleger auf denselben Informationsstand heben. Damit werden dann Insidergeschäfte hinsichtlich der gemeldeten Fakten mit den jeweiligen Wertpapieren ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 8

Veröffentlichung und Mitteilung von kursbeeinflussenden Informationen sind bei börsennotierten Gesellschaften gemäß § 26 Abs. 1 WpHG grundsätzlich dann notwendig, wenn durch den Sachverhalt der Kurs des Wertpapiers um mehr als 5 % verändert werden kann.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob eine positive oder eine negative Entwicklung zu erwarten ist. Die Ursachen, die eine kursbeeinflussende Tatsache hervorrufen, können vielfältig sein und sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens liegen. Eine besondere Form der Ad-hoc-Mitteilung stellen die Meldungen über Director's Dealings gemäß § 26 WpHG dar.

 

Rz. 9

Die Veröffentlichung eines Zwischenberichts stellt keinen Grund für eine Ad-hoc Mitteilung dar.[4] Die bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gewonnenen Erkenntnisse können jedoch eine entsprechende Berichtspflicht auslösen. Diese Informationen sind dann jedoch ad hoc, das heißt sofort, zu melden und nicht erst im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des jeweiligen Zwischenberichts. Auch eine Zusammenfassung mit der Regelberichterstattung kommt nicht in Betracht.[5]

[1] Gesetz über den Wertpapierhandel (WertpapierhandelsgesetzWpHG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 9.9.1998, BGBl 1998 I S. 2708, zuletzt geändert durch Art. 4 v. 27.3.2020, BGBl 2020I S. 543.
[2] Assmann, in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 6. Aufl. 2012, § 15 Rz. 33.
[3] Assmann, in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 6. Aufl. 2012, § 13 Rz. 63; Geibel, in Schäfer, WpHG, BörsG, VerkProspG, 1998, § 15 WpHG Rz. 97.
[4] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 5.
[5] Strieder, FB 2002, S. 735 ff.

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