Rz. 1

Die Zwischenberichterstattung ist ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung,[1] welche aufgrund gesetzlicher, vertraglicher Verpflichtung oder auch freiwillig erfolgen kann. Innerhalb der Zwischenberichterstattung werden von einem Unternehmen über eine kürzere Periode als dem Geschäftsjahr an die jeweiligen Adressaten quantitative und qualitative Informationen in unterschiedlichem Umfang mitgeteilt. Sie ist regelmäßig der externen Rechnungslegung zuzuordnen. Bei einer lediglich freiwilligen Zwischenberichterstattung, die nicht veröffentlicht wird, handelt es sich jedoch um einen Teil der internen Rechnungslegung. Gleiches gilt für die Zwischenberichterstattung innerhalb eines Konzerns.

 

Rz. 2

Hauptzweck der Zwischenberichterstattung sind die Kommunikation mit der an der Gesellschaft interessierten Öffentlichkeit und die Verbesserung der Kapitalallokationsmöglichkeiten des Kapitalmarkts.[2] Dabei bilden wiederum die derzeitigen sowie die potenziellen Kapitalanleger den Mittelpunkt des Adressatenkreises.[3] Damit steht hier der Anlegerschutz im Vordergrund im Gegensatz zum Jahresabschluss nach HGB, der in erster Linie dem Gläubigerschutzgedanken verpflichtet ist.[4] Der Zwischenberichterstattung kommt damit reine Informationsfunktion und keine Besteuerungsgrundlagen- sowie Ausschüttungsbemessungsfunktion[5] zu. Zwischenzeitlich stellt sie ein annähernd mit dem Jahresabschluss vergleichbares Publizitätsinstrument für die externen Berichtsadressaten börsennotierter Gesellschaften dar.[6]

[1] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 1; Rovering/Stahl, Krp 1999, S. 295.
[2] Hebestreit, Zwischenberichterstattung in Großbritannien und Deutschland, 1992, S. 103.
[3] Dahl, Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen, 1995, S. 69 f.
[4] Hamann, in Schäfer, WpHG, BörsG, VerkProspG, 1998, § 44b BörsG Rz. 29.
[5] Zwischendividenden kennt das deutsche Aktienrecht nicht (vgl. § 59 Abs. 1 AktG).
[6] Coenenberg/Henes, Zfbf 47, 1995, S. 992.

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