Begriff

Die Zweitwohnungsteuer wird als Aufwandsteuer erhoben. Es wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene besondere persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Es wird unterstellt, dass derjenige, der eine Zweitwohnung besitzt oder nutzt, wirtschaftlich besonders leistungsfähig ist. Ob der Aufwand im Einzelfall die tatsächliche Leistungsfähigkeit überschreitet, ist nach dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer für die Steuerpflicht unerheblich.

Zusätzlich begründen die Gemeinden die Zweitwohnungsteuer damit, dass ihnen durch die Zweitwohnungen Kosten entstehen.

Mit Erhebung der Zweitwohnungsteuer werden eindeutig fiskalische Ziele verfolgt. Es sollen die Steuereinnahmen der Gemeinden erhöht werden

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer findet sich in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer bzw. Zweitwohnungsteuergesetzen der Stadtstaaten.

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