Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer und gleichzeitig eines Kurbeitrags führt nach der Rechtsprechung nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung. Die Zweitwohnungsteuer und der Kurbeitrag sind keine gleichartigen Abgaben, da der Kurbeitrag ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen ist und die Zweitwohnungsteuer lediglich die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung erfasst.

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