Die Zweitwohnungsteuer wird i. d. R. als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht somit am 1.1. des Kalenderjahrs. Verfügt der Steuerpflichtige über die Zweitwohnung erst innerhalb eines Kalenderjahrs, beginnt die Steuerpflicht nach den meisten Satzungen am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.

Die Steuer für Camping- und Wohnwagen wird als Jahressteuer festgesetzt. Beginnt oder endet sie innerhalb eines Jahrs, ermäßigt sich die Steuer dementsprechend.

Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.[1]

[1] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2019, 2 S 2087/19 ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge