Rz. 14

Mit seiner im Oktober 1984 erlassenen und 1990 überarbeiteten Stellungnahme zur Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen lehnt sich das IDW inhaltlich an den unten näher erläuterten IAS 20 an. Gegenstand der Stellungnahme ist die Bilanzierung von verlorenen und bedingt rückzahlbaren Zuwendungen der öffentlichen Hand beim Zuwendungsempfänger. Im Überblick trifft der HFA des IDW folgende Feststellungen:[1]

 

Rz. 15

Verlorene Zuwendungen können zum einen mangels Rückzahlungspflicht nicht als Fremdkapital erfasst werden. Zum anderen steht einer unmittelbar erfolgsneutralen Erfassung im Eigenkapital entgegen, dass sie von Dritten gewährt werden. Folglich müssen sie sich als Erfolgsbeiträge in der Gewinn- und Verlustrechnung des Zuwendungsempfängers niederschlagen. Zur Gewährleistung eines zutreffenden Erfolgsausweises muss die Erfolgswirksamkeit der Zuwendungen an die Erfüllung der im Gesetz oder in den Förderbestimmungen festgelegten Voraussetzungen sowie an die Verrechnung der damit verbundenen Aufwendungen anknüpfen. Diesem Grundsatz wird nach Ansicht des HFA Rechnung getragen, sofern

  • "Investitionszuschüsse und -zulagen nach sachgerechten Verfahren verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den sie gewährt werden,
  • Aufwandszuschüsse nach Maßgabe der Verrechnung des Aufwands, zu dessen Deckung der Zuschuss dient, erfolgswirksam werden."[2]
 

Rz. 16

Dem Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung entsprechend erfolgt die Ertragswirksamkeit der Zuwendungen in den Perioden, welche die Aufwendungen tragen. Ergo knüpft die Stellungnahme an die Verrechnung der Aufwendungen und nicht an irgendeine Gegenleistung an. Der HFA begründet diese Vorgehensweise damit, dass die Zuwendungen eben einen Ausgleich für die mit einer Investition verbundenen zukünftigen Aufwendungen darstellen. Es erfolgt also eine zeitgleiche Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen (matching principle).[3]

 

Rz. 17

Diesem Prinzip der zeitlichen Abgrenzung der Investitionszuwendungen kann entweder durch Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder durch die Bildung eines über die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands aufzulösenden Passivpostens (etwa: "Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen") Rechnung getragen werden.

[1] Vgl. zum Folgenden ausführlich IDW, HFA 1/1984, WPg 1984, S. 612 (613 ff.).
[2] IDW, HFA 1/1984, WPg 1984, S. 613.
[3] Vgl. Tjaden, WPg 1985, S. 33 (35 f.).

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