Von zentraler Bedeutung für die Durchführung einer Abschlussprüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz ist die Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS). Ausführungen hierzu finden sich in IDW PS 261 (ISA (DE) 315), der jedoch recht abstrakt gehalten und für den unbefangenen Leser schwer verständlich ist. Dieser Bereich der Abschlussprüfung ist allerdings für den Steuerberater meist von untergeordneter Bedeutung, da seine Arbeit hierdurch in der Regel nicht berührt wird.[1]

Unter dem IKS werden alle Maßnahmen der Geschäftsleitung verstanden, die folgende Ziele haben:

  • Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit,
  • Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie
  • Einhaltung sonstiger rechtlicher Bestimmungen.

Das IKS wird unterteilt in das interne Steuerungssystem und das interne Kontrollsystem. Für die Abschlussprüfung relevant sind im Wesentlichen nur die Teilbereiche des IKS, die die Verlässlichkeit der Rechnungslegung betreffen. Wie das IKS zweckmäßiger Weise aufgebaut sein muss, um seinen Aufgaben gerecht zu werden, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Jedes Unternehmen muss das IKS haben, welches aufgrund seiner Größe, seiner Branche usw. erforderlich ist.

So geht der Prüfer vor:

  • Der Abschlussprüfer unterzieht den Teil des IKS, der für ihn von Interesse ist, zunächst einer Aufbauprüfung ("Wie ist das IKS aufgebaut? Ist dieser Aufbau zweckmäßig?").
  • Anschließend nimmt er eine Funktionsprüfung vor ("Funktioniert das zweckmäßig eingerichtete IKS auch tatsächlich?").
  • Aus dieser Prüfung des IKS leitet der Prüfer die Risiken der Abschlussprüfung im jeweiligen Einzelfall ab. Er ermittelt, ob das Risiko besteht, dass ein wesentlicher Fehler auftreten kann (Fehlerrisiko), und ob die Gefahr besteht, dass angesichts des jeweiligen Fehlerrisikos dieser nicht entdeckt wird (Entdeckungsrisiko).
  • Auf der Grundlage der im Rahmen der Prüfung des IKS gewonnenen Erkenntnisse legt der Prüfer dann die weiteren Prüfungshandlungen fest, um abschließend mit hinreichender Sicherheit sein Prüfungsurteil abgeben zu können.
  • Die Prüfung des IKS muss er in seinen Arbeitspapieren dokumentieren.
[1] Im Steuerrecht findet sich in der Zwischenzeit allerdings eine ähnliche Terminologie im Hinblick auf ein sog. Tax-Compliance System, vgl. AEAO zu § 153 AO sowie IDW PS 980 Prüfung eines Compliance Management Systems.

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