Kommentar

Die Aufwendungen für die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau des Arbeitgeber-Ehemanns sind anhand eines Fremdvergleichs auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ( Verträge mit nahen Angehörigen ) . Das gilt auch für Versorgungsaufwendungen.

Eine Überversorgung liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersvorsorge (Sozialversicherungsanteile, freiwillige Leistungen – z. B. für eine Direktversicherung – und Zuführung zu einer Pensionsrückstellung) 30% der letzten Aktivbezüge übersteigen.

Auch Aufwendungen für eine Direktversicherung , die im Wege der Umwandlung von Barlohn geleistet werden, sind nur insoweit betrieblich veranlaßt, als sie zu keiner Überversorgung führen (Anschluß an BFH, Urteile v. 5. 2. 1987, IV R 198/84, BStBl 1987 II S. 557 und v. 11. 9. 1987, III R 267/83, BFH/NV 1988 S.225 ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.05.1995, XI R 87/93

Hinweis:

Im Streitfall hatte eine Sozietät von zwei Rechtsanwälten unter Umwandlung von Barlohn Direktversicherungen zugunsten der mitarbeitenden Ehefrauen abgeschlossen. Eine Ehefrau war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, die andere nicht. Der BFH billigt die Berechnungsweise der Überversorgung durch das Finanzamt. Die Berechnungen des Finanzamts werden im einzelnen mitgeteilt, so daß mit ihrer Hilfe auch in anderen Fällen die Höchstbeträge zuverlässig ermittelt werden können.

Hinweis:

Die Verwaltung hat mit BMF, Schreiben v. 17.6.1996, IV B 2-S 2144a- 3/96 klargestellt, daß die Grundsätze dieses Urteils auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind .

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