Leitsatz

1. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG unterliegt.

2. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 5 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 14c, § 15a Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 Spiegelstrich 1, Art. 11 Teil A Abs. 6, Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-RL, Art. 66, Art. 80, Art. 395 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten X bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete eine Schweinezuchtanlage und verpachtete diese Anlage steuerpflichtig an den Sohn S der Gemeinschafter. Dieser führte einen landwirtschaftlichen Betrieb, hatte auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG verzichtet und war deshalb gem. § 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Klägerin erklärte die Verpachtungsumsätze mit dem vereinbarten Entgelt und machte die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung der Anlage angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Das FA setzte als Bemessungsgrundlage der Verpachtungsumsätze der Klägerin nicht den vereinbarten – dem S (zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) in Rechnung gestellten – Pachtzins an, sondern die (höhere) Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Die Klage hatte Erfolg (FG München, Urteil vom 27.11.2012, 2 K 3380/10, Haufe-Index 3570494, EFG 2013, 402).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Er folgte der Auffassung des FG. § 10 Abs. 5 UStG sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – Leistungsbeziehungen zwischen voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer betroffen seien. § 10 Abs. 5 UStG sei unabhängig davon auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug – wie hier – keiner Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG unterliegt.

Hilfsweise hatte das FA geltend gemacht, die Klägerin habe nach den Streitjahren den sich nach der Mindestbemessungsgrundlage ergebenden Mehrbetrag dem S zuzüglich Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt; dies wirke auf die Streitjahre zurück. Dem trat der BFH nach richtlinien- und verfassungskonformer Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 3 UStG ("Die Steuer entsteht … in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch mit der Ausgabe der Rechnung.") mit der im Leitsatz 2 zusammengefassten Begründung entgegen.

 

Hinweis

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG unterliegen entgeltliche Leistungen, die Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Mitglieder oder diesen nahestehende Personen ausführen, der sog. Mindestbemessungsgrundlage. Die Besteuerung erfolgt dann nicht auf der Grundlage des vereinbarten (u.U. nicht marktüblichen) Entgelts, sondern nach den – auf objektive Maßstäbe abstellende – Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.6.2014 – XI R 44/12

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