(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation- Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)[1] [Bis 30.11.2021: (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)] bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

 

(2) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation- Telemedien-Datenschutz-Gesetzes[2] [Bis 30.11.2021: § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes] ) verlangen. 2Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.

 

(3) 1§ 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

(4)[3] § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

Bis 08.07.2021:

(4) § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.06.2021. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 09.07.2021.

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