Unter passiver Veredelung versteht man die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaftsware in einem oder mehreren Drittländern mit Wiedereinfuhr in die EU. Die Abfertigung der Waren erfolgt hier auf jeden Fall mit dem Einheitspapier, Blätter 6-8, weil noch kein ATLAS-Modul vorliegt.

Bei einem genehmigten Verfahren erfolgt dann eine Differenzverzollung. Das bedeutet, dass der Zollbetrag, der für die Einfuhr von z. B. Anzügen zu zahlen ist, um den Betrag gemindert wird, der für die Einfuhr der Stoffe zu zahlen wäre.

Dieses etwas komplizierte Verfahren mit unterschiedlichen Zollsätzen hat man inzwischen durch die Mehrwertmethode vereinfacht. Man subtrahiert vom Zollwert der eingeführten Ware einfach den Wert der ausgeführten Ware. Auch das Veredelungsentgelt kann zugrunde gelegt werden.

Bei diesem Verfahren erfolgt eine strenge Überwachung. So hätte der Antragsteller des Anzugbeispiels bei den Zollbehörden nicht nur die Menge (in Quadratmetern) und den Wert der ausgeführten Stoffe festzulegen, sondern anhand von Schnittmustern auch zu belegen, wie viele Anzüge unterschiedlicher Größen aus einem Ballen Stoff gefertigt werden können. Nur diese Menge darf zollbegünstigt eingeführt werden.

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